Was Mitarbeiter jetzt wissen müssen!

Aktueller Stand – Galeria ist wieder insolvent

Am 09.01.2024 stellte Galeria Karstadt Kaufhof erneut einen Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht Essen. Es ist der dritte Insolvenzantrag innerhalb von dreieinhalb Jahren!

Galeria führt aktuell noch ca. 90 Filialen mit rund 15.000 Mitarbeitern. Wie geht es in Zukunft mit Galeria weiter und was passiert mit den Mitarbeitern, wenn noch mehr Filialen geschlossen werden?

Wie geht es weiter?

Ein leichtes Aufatmen: Nach unserer Kenntnis bekommen die Mitarbeiter nun drei Monate lang Insolvenzgeld. Ferner hat der Insolvenzverwalter geäußert, dass das Unternehmen bis zum Ende des Sommers durchfinanziert sei.

Derzeit sucht Galeria nach einem neuen Eigentümer. Es gibt wohl auch schon verschiedene Investoren, die interessiert sind. Die weitere Zukunft der Mitarbeiter hängt nun maßgeblich davon ab, ob am Ende ein Käufer gefunden werden kann oder nicht. Erst in diesem Zuge wird sich entscheiden, ob, wie viele und welche Filialen überleben werden. Weitere Filialschließungen und ein weiterer nicht unerheblicher Personalabbau sind zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls sehr wahrscheinlich.

Was muss ich als Mitarbeiter jetzt wissen?

Falls es zu einer Kündigungswelle kommen sollte, gibt es als Arbeitnehmer einiges zu beachten. Zunächst wäre jedoch erstmal der Betriebsrat am Zug.

1. Der Betriebsrat

Sollte es tatsächlich zu weiteren Schließungen und einem größeren Personalabbau kommen, so wäre zunächst der Betriebsrat am Zuge.
Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat in Verhandlungen über Sozialplan und Interessenausgleich eintreten. Vorher dürfen keine Kündigungen ausgesprochen werden.

In einem Sozialplan wird geregelt, wie die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung für die betroffenen Mitarbeiter gemildert werden können. Der wichtigste Bestandteil ist dabei regelmäßig die Zahlung einer Abfindung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile. Ein geschlossener Sozialplan ist für die betroffenen Mitarbeiter verbindlich. Die Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf die festgelegte Abfindung. Es ist aber ferner möglich, beispielsweise im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens eine höhere Abfindung zu erstreiten.

Auch bei geplanten Versetzungen und Kündigungen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat beteiligen.

2. Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung bekommen?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten sollten, müssen Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen, anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird geprüft, ob die Kündigung unwirksam ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, Ihr Arbeitgeber Fehler bei der Sozialauswahl gemacht hat, der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört wurde oder die Kündigung unzulässiger Weise wegen eines Betriebsüberganges erfolgt ist.

3. Was tun bei Aufhebungsverträgen oder Änderungsverträgen?

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen, sondern einen Aufhebungs- oder Änderungsvertrag anbieten, ist besondere Vorsicht geboten. Wenn Sie einen solchen Vertrag einmal unterschrieben haben, gibt es in der Regel keine Möglichkeit mehr, hiergegen vorzugehen.

Bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist ferner zu berücksichtigen, dass die Agentur für Arbeit in diesen Fällen regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt, in der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungs- oder Änderungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.

4. Was kommen an Rechtsanwaltskosten auf mich zu?

Wenn Sie sich zunächst einmal beraten lassen wollen, entstehen für Sie keine Kosten. Sofern wir Sie außergerichtlich oder gerichtlich vertreten sollen, bestimmen sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, werden die Kosten hierfür in der Regel übernommen. Gerne stellen wir vorab eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, kann es sich eventuell lohnen, jetzt noch eine abzuschließen. Hier wird zwar regelmäßig eine Wartefrist von drei Monaten vereinbart, da bisher aber noch keine Verhandlungen über Sozialpläne, Interessenausgleichsregelungen etc. geführt wurden, kann es durchaus sein, dass die ersten Kündigungen erst nach Ablauf dieser Frist ausgesprochen werden.

Zögern Sie nicht uns anzusprechen! 

Unsere Kanzlei hat in der Vergangenheit im Rahmen der vorherigen Umstrukturierungen und Insolvenzen bereits eine Vielzahl von Kaufhof-Mitarbeitern erfolgreich beraten und vertreten.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.


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