Transfergesellschaft Galeria Karstadt Kaufhof: Hier die wichtigsten Info's

Der Gesamtbetriebsrat und Galeria Karstadt Kaufhof (GKK) haben sich in einer Betriebsvereinbarung auf die Errichtung einer Transfergesellschaft verständigt.

In der Zeit zum bis 17. Juli 2020 sollen den Arbeitnehmern Angebote zum Wechsel in die Transfergesellschaft gemacht werden. Wir haben – nach unserem aktuellen Kenntnisstand – die wichtigsten Regelungen der Vereinbarung zur Transfergesellschaft für Sie zusammengefasst.

Muss ich in die Transfergesellschaft wechseln?

Nein, das entscheiden Sie für sich. Der Wechsel ist freiwillig. Jedoch gilt der 17. Juli als Stichtag, bis zu welchem Sie sich entschieden haben müssen. Ein späterer Eintritt in die Transfergesellschaft ist dann kaum noch möglich. Sofern Sie nicht wechseln und auf einer sog. Namensliste stehen, müssen Sie mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen, gegen die sie dann klagen können. Sollten Sie diese Klage gewinnen, bleiben Sie Mitarbeiter bei GKK. Wichtig: Auch wenn Sie klagen, behalten Sie den Abfindungsanspruch des Sozialplans für den Fall, dass die Klage nicht gewonnen wird.

Bin ich mit dem Wechsel in die Transfergesellschaft arbeitslos?

Nein! Sie beziehen in dieser Zeit Transferkurzarbeitergeld und sind „arbeitssuchend“. Dies hat keinen Einfluss auf die Dauer eines eventuell anschließenden Bezugs des Arbeitslosengeld I. Ihr Arbeitsverhältnis zu Galeria Karstadt Kaufhof ist dann aber unwiderruflich beendet.

Bin ich weiterhin sozialversichert?

Ja, während der Transfergesellschaft werden weiter Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung.

Was werde ich verdienen?

Die finanzielle Basis für die in die Transfergesellschaft eingetretenen Beschäftigten bildet das Transferkurzarbeitergeld. Dieses ist in etwa so hoch ist wie das Arbeitslosengeld I. Dieser Betrag wird noch zusätzlich aufgestockt, so dass Sie bis zu 80% des früheren Nettoeinkommens erreichen könnten.

Was passiert, wenn ich im Rahmen der Transferzeit keinen neuen Job finde?

Die mit dem Betriebsrat vereinbarte Dauer in der Transfergesellschaft beträgt im Regelfall sechs Monate. Sie kann im Einzelfall verlängert werden. Sollten Sie in kein Beschäftigungsverhältnis gewechselt sein, so müssen Sie sich rechtzeitig vor Ende der Transferzeit „arbeitslos“ melden. Ab dem Ende Ihrer Transferzeit beziehen Sie dann Arbeitslosengeld I. Dieses bemisst sich am Bruttoentgelt, dass laut 3-seitigem Vertrag Berechnungsgrundlage für Ihr Einkommen während der Transfergesellschaft war. Faktisch orientiert sich ein mögliches Arbeitslosengeld also an Ihrem Einkommen aus dem Zeitraum vor Eintritt in die Transfergesellschaft. Die Anspruchsdauer ist genauso lange, wie sie auch vor dem Eintritt in die Transfergesellschaft war. Ihnen geht also kein Anspruch verloren.

Was mache ich in der Transfergesellschaft?

Zu Beginn Ihrer Transferzeit werden Sie im Rahmen eines mehrtägigen Seminars durch  dabei unterstützt, erste Überlegungen der beruflichen Neuorientierung zu entwickeln. Schwerpunkte eines solchen Orientierungsseminars sind natürlich auch das Erstellen von Bewerbungsunterlagen und die intensive Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche. Aber auch die persönliche momentane Situation im Umbruch steht im Vordergrund der Veranstaltung. Im späteren Verlauf der Transferzeit werden alle Inhalte vertieft und in folgenden, regelmäßigen Workshops werden weitere wichtige Themen für die Arbeitssuche bearbeitet. Zusätzlich fördern wir den Erfahrungsaustausch unserer Transfermitarbeiter im Umgang mit Ihrer Lebenssituation und den alltäglichen Erfahrungen der Arbeitssuche.

Mit wem habe ich in der Transferzeit meinen Arbeitsvertrag?

Grundlage des neuen Beschäftigungsverhältnisses nach dem Wechsel in die Transfergesellschaft ist der sogenannte „Dreiseitige Vertrag„. Dieser wird zwischen Ihnen, dem abgebenden Arbeitgeber und der Transfergesellschaft geschlossen. Ihr Arbeitsverhältnis zu Galeria Karstadt Kaufhof ist dann aber unwiderruflich beendet. Sie können nicht mehr klagen oder die Beendigung bei GKK sonstwie anfechten.

Was passiert, wenn ich vor Ende der Transferzeit einen neuen Job finde?

Zusätzlich bekommen Sie eine sogenannte „Sprinterprämie“, deren Höhe sich daran bemisst, wie viele Laufzeitmonate der Transferzeit von Ihnen nicht genutzt wurden. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig ausscheiden erhalten Sie 32% der ersparten Vergütung als Abfindung.

Muss ich die Jobangebote annehmen, die mir der Berater in der Transfergesellschaft anbietet?

Sie sind dazu angehalten, sich intensiv um die Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnises zu bemühen.

Habe ich Urlaubsansprüche während meiner Zeit in der Transfergesellschaft?

Ja. die sind im „Dreiseitigen Vertrag“ geregelt.

Werde ich während der Transferzeit weitergebildet?

Um Sie als qualifizierte Arbeitskraft zurück in ein Arbeitverhältnis zu vermitteln, ist eine gezielte Fort- und Weiterbildung oft sehr wichtig. Jedoch sollte eine solche immer in einem realistischen Verhältnis zu Ihren bisherigen und zukünftigen beruflichen Tätigkeiten stehen. Zeitlich ist eine mögliche Weiterbildung immer auf die Laufzeit der Transfergesellschaft beschränkt. Eine Weiterbildung muss während dieser Zeit beginnen und enden. Ausnahmen bilden hier Umschulungen, die in Absprache mit der Agentur für Arbeit nach der Transfergesellschaft weitergeführt werden können (entspr. § 111a, SGB III).

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