Der Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten.  Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise an der Wahl teilnimmt. Alle Arbeitnehmer des Betriebes, welche das 18. Lebensjahr erreicht haben, sind zur Wahl berechtigt. Das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat gilt auch für volljährige Auszubildende. Die Mitglieder des Betriebsratsgremiums werden in Deutschland alle vier Jahre, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai, gewählt. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer. Jeder mehrköpfige Betriebsrat muss einen Betriebsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter wählen. Die gesetzlich festgelegten Aufgaben des Betriebsrats-Vorsitzenden bestehen insbesondere in der Einberufung und Leitung der Betriebsrat Sitzungen, der Leitung der Betriebsversammlung sowie der Führung der laufenden Geschäfte in Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern, falls ihm diese, durch Beschluss des Betriebsrat übertragen sind. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden nur im Fall  seiner Verhinderung. Der Betriebsrat Vorsitzende und seine Stellvertreter werden für die gesamte Amtsperiode des Betriebsrat gewählt. Jederzeit können beide ihre Ämter niederlegen, oder von der Mehrheit der Betriebsrat Mitglieder ohne Angabe von Gründen in den Grenzen des Willkürverbots abberufen werden.

Das Amt des Betriebsrats wird nicht vergütet: es handelt sich um ein Ehrenamt und ist daher auch mit keinen finanziellen Vorteilen verbunden. Um das notwendige Rechtswissen zu erlangen, haben die Betriebsratsmitglieder das Recht Seminare zu besuchen. Der Betriebsrat ist vom Gesetz mit speziellen Rechten bedacht und steht unter einem besonderen Schutz. So hat er viel mehr Möglichkeiten als ein einzelner Arbeitnehmer, um die Angelegenheiten der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und seine Ziele auch tatsächlich zu erreichen.

Der Betriebsrat hat, unter anderem, folgende Aufgaben zu erfüllen:
  • Er muss darüber wachen, dass die geltenden Gesetze, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, und Betriebsvereinbarungen zu Gunsten der Arbeitnehmer durchgeführt werden;
  • Er setzt die Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes um;
  • Er fördert die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit;
  • Er ist für die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern zuständig;
  • Er fördert die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb;
  • Er fördert die Eingliederung besonders schutzbedürftiger Personen und schwerbehinderter Arbeitnehmer;
  • Er fördert die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern.

Der Betriebsrat ist verpflichtet an Betriebsratssitzungen und Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber teilzunehmen. Die echte Mitbestimmung ist die stärkste Form der Mitwirkung durch den Betriebsrat. Sie erfolgt insbesondere bei der Beteiligung in sozialen und personellen Angelegenheiten. Maßnahmen, die der echten Mitbestimmung unterliegen, kann der Arbeitgeber nur treffen, wenn der Betriebsrat ihnen zustimmt. Wenn der Betriebsrat im Themenkreis der sozialen Angelegenheiten etwas bewegen will, darf er auch von sich aus die Initiative ergreifen.

Im Falle, dass sich Betriebsrat und Arbeitgeber bei Fragen der echten Mitbestimmung nicht einigen, wird eine Einigungsstelle gebildet, die dann verbindlich entscheidet: in jedem Fall muss man zu einem Ergebnis kommen.

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind:
  1. Das Informationsrecht durch den Arbeitgeber: Arbeitgeber muss den Betriebsrat unterrichten (z. B. Personelle Angelegenheiten)
  2. Das Recht des Betriebsrats auf Anhörung durch den Arbeitgeber: der Arbeitgeber muss den Betriebsrat anhören und sich mit dessen Vorbringen auseinander setzen (z. B. bei Kündigungen);
  3. Das gemeinsame Beratungsrecht von Betriebsrat und Arbeitgeber: Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich zusammensetzen und gemeinsam die Angelegenheit erörtern (z. B. bei Betriebsänderungen)
  4. Das Zustimmungsrecht durch den Betriebsrat. Der Arbeitgeber braucht die Zustimmung des Betriebsrats um seine Maßnahme durchzuführen. Der Betriebsrat darf aber nur aus ganz bestimmten Gründen seine Zustimmung verweigern (z. B. bei Kündigungen).

Aufgrund seiner verantwortungsvollen Aufgabe unterliegt der Betriebsrat einer gesetzlich geltenden Verschwiegenheitspflicht. Informationen zu Personalangelegenheiten, Betriebsgeheimnissen, Erkenntnissen aus dem Wirtschaftsausschuss u.v.m. fallen unter die Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats. Diese Pflicht gilt grundsätzlich nur gegenüber Dritten und nicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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