Der Kauf von Galeria Karstadt Kaufhof durch neue Investoren

Richard Baker und Bernd Beetz steigen als Investoren bei der insolventen Kaufhauskette Galeria Karstadt Kaufhof ein. Ihr Plan sieht vor, mehr als 70 der 92 Filialen weiterzuführen, was wie eine positive Nachricht für die meisten Beschäftigten der Kette wirken könnte. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass mindestens 22 Filialen geschlossen werden sollen. Dass es dabei bleibt, bezweifeln Experten.

Skepsis der Experten und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer

Experten zeigen sich stark besorgt über die Versprechen der neuen Eigentümer. Die Problematik: Es müsste viel Geld investiert werden, um die Warenhäuser so umzustricken, dass sie auf dem heutigen Markt attraktiv wären.

Es wird erwartet, dass sie ein eher risikoarmes Modell fahren werden und bestimmt auch kurzfristige Gewinne machen wollen. Da die Margen im Einzelhandel verhältnismäßig klein sind, müsse dafür sogar Geld aus dem Bestand herausgezogen werden. Daher herrscht eine große Unsicherheit über den Fortbestand der Filialen und der Arbeitsplätze. Trotz der anfänglichen Versprechungen zur Übernahme der Mehrheit der Filialen ist langfristig mit weiteren Schließungen zu rechnen, besonders in weniger profitablen Regionen. Diese Einschnitte sind nahezu unvermeidbar. Die Investoren haben zwar eine gewisse Bereitschaft gezeigt, mit den Arbeitnehmervertretern zusammenzuarbeiten, doch die Geschichte und der Hintergrund dieser Investorentypen lassen Zweifel aufkommen, ob diese Bemühungen tatsächlich auf die Sicherung der Arbeitsplätze abzielen oder nur dazu dienen, die Übernahme zu erleichtern und die öffentliche Meinung kurzzeitig zu beruhigen.

Was muss ich als Mitarbeiter jetzt wissen?

Falls es zu einer Kündigungswelle kommen sollte, gibt es als Arbeitnehmer einiges zu beachten. Zunächst wäre jedoch erstmal der Betriebsrat am Zug.

  1. Der Betriebsrat

Bevor es tatsächlich zu weiteren Schließungen und einem größeren Personalabbau kommt, wäre zunächst der Betriebsrat am Zuge.
Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat in Verhandlungen über Sozialplan und Interessenausgleich eintreten. Vorher dürfen keine Kündigungen ausgesprochen werden.

In einem Sozialplan wird geregelt, wie die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung für die betroffenen Mitarbeiter gemildert werden können. Der wichtigste Bestandteil ist dabei regelmäßig die Zahlung einer Abfindung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile. Ein geschlossener Sozialplan ist für die betroffenen Mitarbeiter verbindlich. Die Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf die festgelegte Abfindung. Es ist aber ferner möglich, beispielsweise im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens eine höhere Abfindung zu erstreiten.

Auch bei geplanten Versetzungen und Kündigungen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat beteiligen.

  1. Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung bekommen?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten sollten, müssen Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen, anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird geprüft, ob die Kündigung unwirksam ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, Ihr Arbeitgeber Fehler bei der Sozialauswahl gemacht hat, der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört wurde oder die Kündigung unzulässiger Weise wegen eines Betriebsüberganges erfolgt ist.

  1. Was tun bei Aufhebungsverträgen oder Änderungsverträgen?

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen, sondern einen Aufhebungs- oder Änderungsvertrag anbieten, ist besondere Vorsicht geboten. Wenn Sie einen solchen Vertrag einmal unterschrieben haben, gibt es in der Regel keine Möglichkeit mehr, hiergegen vorzugehen.

Bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist ferner zu berücksichtigen, dass die Agentur für Arbeit in diesen Fällen regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt, in der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungs- oder Änderungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.

  1. Was kommen an Rechtsanwaltskosten auf mich zu?

Wenn Sie sich bei uns zunächst einmal beraten lassen wollen, entstehen für Sie keine Kosten. Sofern wir Sie außergerichtlich oder gerichtlich vertreten sollen, bestimmen sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, werden die Kosten hierfür in der Regel übernommen. Gerne stellen wir vorab eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, kann es sich eventuell lohnen, jetzt noch eine abzuschließen. Hier wird zwar regelmäßig eine Wartefrist von drei Monaten vereinbart, da bisher aber noch keine Verhandlungen über Sozialpläne, Interessenausgleichsregelungen etc. geführt wurden, kann es durchaus sein, dass die ersten Kündigungen erst nach Ablauf dieser Frist ausgesprochen werden.

Haben Sie ein rechtliches Problem oder eine Frage? Sprechen Sie uns an!

Unsere Kanzlei hat in der Vergangenheit im Rahmen der vorherigen Umstrukturierungen und Insolvenzen bereits eine Vielzahl von Kaufhof-Mitarbeitern erfolgreich beraten und vertreten.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.


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