Wettbewerbsrecht


Das Wettbewerbsrecht soll den fairen geschäftlichen Wettbewerb sichern. Am wichtigsten für das Wettbewerbsrecht sind das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht. Daneben sind aber auch das Markengesetz, das Patentgesetz usw. sowie Spezialregelungen (z.B. Preisangabenverordnung) von Bedeutung.

Das Lauterkeitsrecht wird im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) normiert und soll Konkurrenten, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützen. Beispiele für unlautere geschäftliche Handlungen sind die unzumutbare Belästigung im Rahmen der Kundenakquise (z.B. Werbung per Telefonanruf oder E-Mail), vergleichende Werbung („Wir sind immer besser als die Konkurrenz“), die Behinderung von Konkurrenten (Überkleben von fremden Werbeplakaten), die irreführende Werbung (z.B. „frisch“ bzgl. Tiefkühlware), Verstöße gegen Marktverhaltensregeln (z.B. fehlende Widerrufsbelehrung).

Das Kartellrecht wird im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) geregelt. Es dient der Sicherung des Wettbewerbs und richtet sich gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Bildung von Monopolen und Kartellen; z.B. Absprache von Bierpreisen zwischen Brauereien). Potenziellen Kunden soll die Wahlmöglichkeit zwischen Angeboten verschiedener konkurrierender Anbieter gesichert werden.

Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht sind in der Regel auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft gerichtet. Es geht z.B. um die Unterlassung einer Werbung mit falschen Behauptungen (irreführende Werbung) oder um die Unterlassung von Werbemethoden (z.B. telefonische Kaltakquise).

Unsere Anwälte verteidigen Sie gegen Abmahnungen von Konkurrenten und mahnen Konkurrenten in Ihrem Namen ab. Vor Gericht vertreten wir Sie in einstweiligen Verfügungsverfahren und Klageverfahren.

In Wettbewerbssachen besteht fast immer Eilbedürftigkeit. Es muss schnell per Abmahnung „angegriffen“ werden bzw. muss man sich schnell gegen Abmahnungen „wehren“. Ohne ein schnelles Handeln kommt es häufig zu enormen wirtschaftlichen Schäden. Die meisten Gerichte erlassen einstweilige Verfügungen nur, wenn man nicht länger als einen Monat mit dem Antrag gewartet hat. Wenn man sich mehr Zeit lässt, verneinen die Gerichte die Eilbedürftigkeit. Die Verjährungszeit beläuft sich generell auf lediglich ½ Jahr.

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Unsere Leistungen im Bereich des Wettbewerbsrechts

Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Wenn Sie eine wettbewerbliche Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Verband erhalten, sollten Sie das Schreiben auf keinen Fall ignorieren. Es gilt schnell zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und Sie sich tatsächlich wettbewerbswidrig verhalten haben.

Wenn die Prüfung zu dem Schluss führt, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, sollte natürlich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wenn hingegen ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen ist, gilt es abzuwägen, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und wenn ja, was diese Unterlassungserklärung beinhalten sollte. Es kommt hier auf jedes Detail an. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung bzw. die Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung kann schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben und auch darüber entscheiden, ob es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Als Ihr Anwalt prüfen wir für Sie Abmahnungen. Wenn wir zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Unterlassungserklärung sinnvoll wäre, formulieren wir eine Unterlassungserklärung, die für Sie zu möglichst wenigen Verpflichtungen führt.

Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, vertreten wir Sie gerichtlich.

Häufig kommt auch eine Gegenabmahnung zwecks Verteidigung in Frage.


Vorgehen gegen Wettbewerbsverletzungen der Konkurrenz
  

Wenn Ihre Konkurrenz sich wettbewerbswidrig verhält, gehen wir hiergegen zunächst per Abmahnung vor.

Wir mahnen Ihren Mitbewerber wegen seines wettbewerbswidrigen Verhaltens ab. Es geht darum, dass Ihr Mitbewerber sein wettbewerbswidriges Verhalten sofort einstellt und zusagt, sich zukünftig nicht mehr wettbewerbswidrig zu verhalten. Wir bestehen mit unserer Abmahnung auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Sollte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung werden, werden wir nach Absprache mit Ihnen umgehend eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. Einstweilige Verfügungen sind der schnellste und günstigste Weg, das wettbewerbswidrige Verhalten der Konkurrenz zu unterbinden. Aufgrund der häufig vorliegenden Dringlichkeit in Wettbewerbssachen ist ein schnelles Handeln unbedingt notwendig.