Tarifvertrag


Das Recht die Regeln des Arbeitsverhältnisses selbst zu gestalten, nennt sich Tarifautonomie. Diese ist verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht (Art. 9 GG) verbürgt. Die Tarifverträge werden zwischen den Gewerkschaften (stellvertretend für die Arbeitnehmer) und den Arbeitgeberverbänden (bei Verbandstarifen, stellvertretend für den Arbeitgeber) beziehungsweise einzelnen Arbeitgebern (bei Haus-, Firmen- oder Werkstarif) vereinbart.

Ziel eines Tarifvertrages ist es, die Arbeits- und Einkommensbedingungen der Gewerkschaftsmitglieder einheitlich zu bestimmen. In der Praxis werden die Regelungen auch auf Nichtgewerkschaftsmitglieder angewendet, um die Gleichbehandlung aller im selben Betrieb tätigen Arbeitnehmer zu garantieren.

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) gilt unmittelbar, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass die Regelungen eines Arbeitsvertrag ungültig sind, sofern sie gegen das TVG verstoßen: d.h. falls ein Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen enthält, gilt der Tarifvertrag.

Die Voraussetzung der Tarifgeltung ist die beiderseitige Tarifbindung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind an den Tarifvertrag gebunden. Da das Wohl des Arbeitnehmers im Vordergrund steht, gilt das Günstigkeitsprinzip. So gelten die Konditionen eines individuellen Arbeitsvertrages, solange diese günstiger sind, als die des Tarifvertrages.

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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Teilzeitbeschäftigung


Ein Arbeitnehmer ist Teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßig Wochenarbeitszeit kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist. In Betracht kommen zum Beispiel eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, Beschäftigung an einigen Tagen/Wochen- oder Monatsende, Vereinbarung eines Wochen- oder Jahresstundenkontingents, dass der Arbeitgeber nach Bedarf  abrufen kann wie auch Arbeitsplatzteilung.

Ein Diskriminierungsverbot besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge). Ein Teilzeitbeschäftigter darf aufgrund der verringerten Arbeitszeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Unterschiedliche Behandlung ist nur in Ausnahmefällen, wenn sachliche Gründe vorliegen, erlaubt. Besondere Arbeitnehmergruppen können einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben. Tarifliche Ansprüche bestehen unteranderem im Zusammenhang mit der Altersteilzeit und der Betreuung von Familienangehörigen.

Teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer unterliegen der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften.

Für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ist entscheidend, ob eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, die gemäß § 7 SGB V zur Versicherungsfreiheit führt.

Der geringfügig Beschäftigte ist rentenversicherungspflichtig, kann sich jedoch in einem vereinfachten Befreiungsverfahren von der Versicherungspflicht befreien lassen.

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Überstunden


Der Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Den Arbeitgeber treffen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, wenn ein Arbeitnehmer mehr als acht Stunden werktäglich arbeitet. Der Arbeitnehmer kann unzulässig angeordnete Arbeitszeit grundsätzlich verweigern. Eine Anordnungsbefugnis kann sich jedoch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben, wenn das Leisten von Überstunden nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist (Günstigkeitsprinzip). Die Treuepflicht gebietet die Erbringung von Überstunde, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet.

Überstunden werden regelmäßig mit dem für die normale Arbeitsleistung anfallenden Stundenentgelt vergütet. Von einer stillschweigenden Vergütungsabrede kann ausgegangen werden, wenn im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten die Vergütung von Überstunden vorsehen.

Arbeitsverträge enthalten oft Klauseln, nach denen anfallende Mehrarbeit oder Überstunden mit dem Arbeitsentgelt abgegolten sind.

Teilzeitbeschäftigte haben erst dann einen Anspruch auf den tariflich geltenden Überstundenzuschlag, wenn sie die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit überschreiten.

Der Anspruch auf Überstundenvergütung unterliegt, wie jeder schuldrechtliche Anspruch, der Verwirkung und verjährt in der Regelfrist von drei Jahren. Einschlägige Ausschlussfristen sind anzuwenden.

Überstundenvergütung ist Arbeitslohn, der unter bestimmten Voraussetzungen in beschränkter Höhe steuerfrei ist, z. B. wenn es sich um Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntag-, Feiertags-, und Nachtarbeit handelt.

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Umzugskosten


Umzugskosten entstehen dem Arbeitnehmer, wenn er umzieht und dadurch seinen Lebensmittelpunkt verlegt. Arbeitsrechtlich bedeutsam ist, inwieweit der Arbeitgeber zur Kostenerstattung verpflichtet sein kann und in welchem Umfang Rückzahlungsklauseln vereinbart werden können.

Ein Umzug gehört grundsätzlich zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers. Ein vertraglicher Kostenerstattungsanspruch kann sich jedoch daraus begründen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Stellenwechsel veranlasst. Hieran ist der Arbeitgeber ebenso gebunden, wie an tarifvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen enthaltene Kostenübernahmeverpflichtungen. Eine betriebliche Notwendigkeit des Umzugs ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer seinen neuen Arbeitsort nicht mehr zumutbar durch tägliche Hin- und Rückfahrt zur bisherigen Wohnung erreichen kann.

In diesem Fall besteht zudem für den Betriebsrat die Möglichkeit Verhandlungen über einen Interessenausgleich und den Abschluss eines Sozialplans zu erzwingen und dadurch Regelungen zur Umzugskostenerstattung zu erreichen.

Der Arbeitnehmer kann verpflichtet sein, die empfangene Umzugskostenerstattung zurückzuzahlen, sollte er das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.

Umzugskosten gehören steuerrechtlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung und sind damit als private Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Ist der Umzug jedoch fast ausschließlich beruflich veranlasst, kommt ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten in Betracht. Als Werbungskosten, sind die erstatteten Umzugskosten steuerfrei.

Umzugskosten zählen dann als Werbungskosten, wenn durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird und die verbleibende Zeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Ebenso, wenn der Umzug im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgeber durchgeführt wird, oder wenn eine Zweitwohnung, bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, bezogen wird. Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt um mindestens eine Stunde verkürzt.

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Urlaubsabgeltung


Urlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Nach § 7 Absatz 4 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) besteht ein solcher Anspruch jedoch nur, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Natur gewährt werden konnte. Voraussetzungen des Abgeltungsanspruches sind das wirksame Bestehen des Urlaubsanspruches bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Erfüllbarkeit des Abgeltungsanspruchs. Unter der Erfüllbarkeit versteht man, dass der Arbeitnehmer bei hypothetischer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub tatsächlich hätte nehmen können. Der Anspruch auf Erholungsurlaub sowie dessen Abgeltung verfällt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht, wenn der Urlaub wegen durchgängiger oder auch nur teilweiser krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte.

Ein Arbeitnehmer kann aus betrieblichen Gründen durcharbeiten und es kommt immer wieder vor, dass er in diesen Fällen (Personalmangel, viele Aufträge, langwierige Krankheit eines Kollegen) daran gehindert worden ist, seinen Erholungsurlaub zu nehmen.

Urlaub muss grundsätzlich während eines laufenden Kalenderjahres genommen werden, da er sonst verfällt. Doch wenn betriebliche – oder wichtige in der Person des Arbeitnehmers liegende – Gründe vorliegen, kann der Urlaub in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. So besteht beispielsweise weiterhin der Anspruch auf Jahresurlaub, der aufgrund einer Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Der Resturlaub muss aber bis zum 31. März abgegolten werden, danach ist er endgültig verfallen. In jedem Fall muss der Arbeitgeber geeignete und konkrete organisatorische Maßnahmen ergreifen, um den Jahresurlaub zu ermöglichen. Ihn treffen insbesondere Informationspflichten über den Verfall des Urlaubs- sowie Urlaubsabgeltungsanspruchs.

Eine finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs ist gemäß BUrlG nicht gestattet, selbst wenn eine solche Regelung vertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart worden ist. Eine Ausnahme besteht jedoch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Dieser Abgeltungsanspruch entsteht erst in dem Moment, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Damit überhaupt ein Anspruch auf Abgeltung gegeben ist, muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass der Arbeitnehmer den Urlaub noch nehmen könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen würde

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Urlaubsanspruch


Der Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung unter Fortzahlung der Vergütung. Falls der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, den Urlaub zu nehmen, hat er Anspruch auf Entgelt dafür.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Mindesturlaub wird durch das BurlG (Bundesurlaubsgesetz) – Mindesturlaubgesetz für Arbeitnehmer geregelt: alle Arbeitnehmer und die zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigten haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr: 24 Werktage bei einer sechstägigen Arbeitswoche; als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und gesetzliche Feiertage sind. Die Arbeitszeit spielt bei der Rechnung keine Rolle, dann die Halbtagsarbeiter haben einen vollen Urlaubsanspruch.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach dem Ablauf der 6-monatigen Wartezeit. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Im Falle einer Kündigung spielt das Datum der Beendigung des Arbeitsvertrages eine wichtige Rolle: falls das in der ersten Jahreshälfte geschieht, ist der Urlaubsanspruch proportional gemäß einer mathematischen Formel zu rechnen; in der zweiten Hälfte hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb des Jahres den Urlaub zu gewähren, und jeder Mitarbeiter ist eingehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Sollten Ausnahmen sich aus persönlichen ober betrieblichen Gründen ergeben, ist der Jahresurlaub bis spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.

Der Arbeitnehmer darf im Urlaub keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Durch eine ärztliche Krankheitsbescheinigung des Arbeitsnehmers während des Urlaubs, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden.

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Urlaubsentgelt


Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub: diese Regel gilt sowohl für Teilzeitarbeiter und geringfügig Beschäftigte, als auch für Minijobber. Abweichende vertragliche Regelungen verstoßen gegen § 13 Abs. 1 BurlG und sind unwirksam.

Die Auszahlung muss vor Urlaubsantritt erfolgen und die Höhe wird gemäß § 11 BurlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, bemessen. Hat der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis nicht gearbeitet, und damit keinen Verdienst erhalten, so bleiben diese Zeiten bei der Entgeltberechnung außer Betracht.

Das Urlaubsentgelt wird als normaler Arbeitslohn betrachtet. Normalerweise kann der Arbeitnehmer bis zum Beschäftigungsende (z.B. ausgelaufener befristeter Arbeitsvertrag, Kündigung etc.) die ihm zustehende Freizeit einfordern. Da es nicht immer machbar ist, wird in solchen Fällen statt Urlaubsentgelt eine Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber gezahlt.

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Urlaubsgeld


Ein erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Die Vorlage beim Arbeitgeber muss am nächsten Arbeitstag, der auf den Erkrankungstag folgt, geschehen. Bei kürzeren Erkrankungen besteht keine gesetzliche Attestpflicht. Wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitgeber das Recht, von seinen Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.

Hierzu dient die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in der Lage ist, die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ferner muss der Arzt auf ihr angeben, wann er die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt.

Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien verlangen von dem Arzt eine sorgfältige Untersuchung des Arbeitnehmers, und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nur ausnahmsweise, nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tage rückdatiert werden. Die wissentliche Ausstellung falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfüllt zudem den Straftatbestand. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, hat der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Arbeitsunfähigkeit muss ebenfalls bei der Krankenkasse angezeigt werden; die Frist dafür ist eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss der Arzt der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich übersenden. Wenn die ärztliche Bescheinigung einen entsprechenden Vermerk trägt, ist der versicherte Arbeitnehmer von seiner Meldepflicht befreit. Die Informationspflicht ist eine unselbständige Nebenpflicht, die bei ihrer Verletzung zum Schadenersatz und nach vorheriger Abmahnung zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigt, wenn die Interessen des Arbeitgebers berührt werden.

Gehen Sie als Arbeitnehmer im Krankheitsfall deshalb unbedingt wie folgt vor und lassen Sie keinen der Schritte aus:

  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Nennen Sie dabei unbedingt die voraussichtliche Dauer Ihrer Krankheit.
  2. Werfen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag, um zu prüfen, wann Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.
  3. Gehen Sie also spätestens an dem Tag, an welchem Sie die Krankschreibung einreichen müssen, zum Arzt.
  4. Reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß Ihres Arbeitsvertrages, spätestens aber am vierten Krankheitstag ein. Fragen Sie im Zweifelsfall zur Sicherheit noch einmal nach, wenn Sie sich telefonisch beziehungsweise schriftlich krankmelden.
  5. Sollten Sie im Rahmen einer Arbeitslosigkeit erkranken, müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen. Auch hier gilt eine Frist von drei Tagen. In Ausnahmefällen darf sie die Vorlage der Krankschreibung ebenfalls ab dem ersten Tag verlangen.
  6. Die Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Diagnose, ist schnellstmöglich bei dieser einzureichen. Viele Krankenkassen setzen hierfür eine Frist von einer Woche nach Ausfertigung der Bescheinigung durch den Arzt.
  7. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schreibt Sie für einen fixen Zeitraum krank, beispielsweise eine Woche. Sollten Sie anschließend nicht wieder arbeitsfähig sein, müssen Sie erneut den Arzt aufsuchen und die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nahtlos (!) beim Arbeitgeber einreichen.
  8. Beachten Sie: Sollten Samstage, Sonntage oder Feiertage arbeitsvertraglich für Sie normale Werktage sein, ist auch für diese unbedingt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.


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Verdachtskündigung


Verdachtskündigung fast die Tatbestände zusammen, in denen der Gekündigte im Verdacht steht, eine schwere Vertragsverletzung – meist eine Straftat oder einen Vertrauensbruch – begangen zu haben. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde aussprechen. Dies wird regelmäßig in Form einer fristlosen Kündigung geschehen.

Die Verdachtskündigung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.

  • Der Verdacht muss aus objektiven, im Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden, Tatsachen ergehen. Anhand der objektiven Umstände muss eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung begangen hat. Das Ergebnis eines Ermittlungs- und Strafverfahrens ist für den Arbeitgeber nicht bindend: So kann eine Verdachtskündigung nicht ausschließlich auf den Umstand gestützt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden einen dringenden Tatverdacht bejaht haben. Der Arbeitgeber ist aber auch nicht daran gehindert im Arbeitsgerichtsverfahren einen Beweis für den Tatverdacht zu erbringen, selbst wenn die Staatsanwaltschaft die Straftat als nicht beweisbar erklärt hat.
  • Die Vertragsverletzung muss schwerwiegend sein. Entscheidend ist ein erheblicher Verstoß gegen die vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch.
  • Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben. Dabei dürfen Videoaufnahmen herangezogen werden, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sofern ein Betriebsrat existiert, ist auch dieser vor Ausspruch einer Verdachtskündigung anzuhören. Der Betriebsrat ist vollständig zu informieren.

Eine Interessenabwägung ist auch bei einer Verdachtskündigung anzustellen. Die Interessenabwägung erfordert bei der außerordentlichen Verdachtskündigung, dass dem Arbeitgeber wegen des dringenden Tatverdachts, ein Abwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung sind jedoch nicht nur die, dem Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch bekannten, Tatsachen von Bedeutung. Es sind auch später bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen, die den ursprünglichen Verdacht abschwächen oder verstärken. Stellt sich nach der Entlassung, gegebenenfalls nach dem zu seinen Ungunsten entschiedenen Kündigungsschutzprozess heraus, dass der Arbeitnehmer schuldlos in Verdacht geraten war, ist der Arbeitgeber aufgrund nachwirkender Fürsorgepflicht zur Wiedereinstellung verpflichtet.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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Vergleich


Ein erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Die Vorlage beim Arbeitgeber muss am nächsten Arbeitstag, der auf den Erkrankungstag folgt, geschehen. Bei kürzeren Erkrankungen besteht keine gesetzliche Attestpflicht. Wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitgeber das Recht, von seinen Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.

Hierzu dient die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in der Lage ist, die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ferner muss der Arzt auf ihr angeben, wann er die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt.

Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien verlangen von dem Arzt eine sorgfältige Untersuchung des Arbeitnehmers, und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nur ausnahmsweise, nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tage rückdatiert werden. Die wissentliche Ausstellung falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfüllt zudem den Straftatbestand. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, hat der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Arbeitsunfähigkeit muss ebenfalls bei der Krankenkasse angezeigt werden; die Frist dafür ist eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss der Arzt der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich übersenden. Wenn die ärztliche Bescheinigung einen entsprechenden Vermerk trägt, ist der versicherte Arbeitnehmer von seiner Meldepflicht befreit. Die Informationspflicht ist eine unselbständige Nebenpflicht, die bei ihrer Verletzung zum Schadenersatz und nach vorheriger Abmahnung zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigt, wenn die Interessen des Arbeitgebers berührt werden.

Gehen Sie als Arbeitnehmer im Krankheitsfall deshalb unbedingt wie folgt vor und lassen Sie keinen der Schritte aus:

  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Nennen Sie dabei unbedingt die voraussichtliche Dauer Ihrer Krankheit.
  2. Werfen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag, um zu prüfen, wann Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.
  3. Gehen Sie also spätestens an dem Tag, an welchem Sie die Krankschreibung einreichen müssen, zum Arzt.
  4. Reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß Ihres Arbeitsvertrages, spätestens aber am vierten Krankheitstag ein. Fragen Sie im Zweifelsfall zur Sicherheit noch einmal nach, wenn Sie sich telefonisch beziehungsweise schriftlich krankmelden.
  5. Sollten Sie im Rahmen einer Arbeitslosigkeit erkranken, müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen. Auch hier gilt eine Frist von drei Tagen. In Ausnahmefällen darf sie die Vorlage der Krankschreibung ebenfalls ab dem ersten Tag verlangen.
  6. Die Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Diagnose, ist schnellstmöglich bei dieser einzureichen. Viele Krankenkassen setzen hierfür eine Frist von einer Woche nach Ausfertigung der Bescheinigung durch den Arzt.
  7. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schreibt Sie für einen fixen Zeitraum krank, beispielsweise eine Woche. Sollten Sie anschließend nicht wieder arbeitsfähig sein, müssen Sie erneut den Arzt aufsuchen und die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nahtlos (!) beim Arbeitgeber einreichen.
  8. Beachten Sie: Sollten Samstage, Sonntage oder Feiertage arbeitsvertraglich für Sie normale Werktage sein, ist auch für diese unbedingt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.


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Verjährung


Verjährung

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Verjährung in § 214 Abs. 1 BGB. Nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist hat der Schuldner das Recht die Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Es ist dem Schuldner frei, nach Ablauf der Verjährungsfrist die Ansprüche des Gläubigers teilweise zu befriedigen, sich im Übrigen aber auf die Verjährung zu berufen.

Wer eine verjährte Forderung schriftlich anerkennt, bleibt für die nächsten 3 Jahre zu dieser Leistung verpflichtet, weil der Anspruch aus dem Anerkenntnis nach § 195 BGB erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt. Der Schriftform ist von § 781 BGB vorgesehen: „Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich.“

Für Arbeitsverhältnisse sind vier Fristen  einschlägig:

  1. in drei Monaten verjähren alle Ansprüche des Arbeitgebers aus Wettbewerbsverstößen des Arbeitnehmers, auch konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung und sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung;
  2. in sechs Monaten verjähren die Ersatzansprüche des Arbeitgebers als Vermieter wegen Veränderung oder Verschlechterung einer Werkswohnung sowie die Ansprüche des Arbeitnehmers als Mieter auf Ersatz von Verwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung (§ 548 Abs. 2 BGB);
  3. in drei Jahren verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB die meisten Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis; hierunter fallen alle vertraglichen Ansprüche. In gleicher Zeit verjähren die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere aus unerlaubter Handlung einschließlich vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Amtspflichtverletzung, aus Gefährdungshaftung, ungerechtfertigter Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag sowie der Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB.

In dieser Frist verjähren damit Ansprüche auf Abfindungen, auf Vergütung wegen Annahmeverzug, Arbeitsentgelt und sonstige nach dem Arbeitsvertrag als Äquivalent für die Arbeit geschuldete geldwerte Leistungen;

  1. in dreißig Jahren verjähren Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten.

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Versetzung


Versetzung bedeutet im Arbeitsrecht die einseitige Änderung des Arbeitsplatzes nach Ort, Zeit, Umfang oder Inhalt der Arbeit. Die betriebsverfassungsrechtliche Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG) wird definiert als „Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat übersteigt oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist“.  Eine Versetzung ist also nicht zwingend mit einem Ortswechsel verbunden. Es kann sich dabei handeln um:

  • neue Aufgaben, die dem Arbeitnehmer zugeteilt werden;
  • die Versetzung in eine andere Abteilung des Betriebs;
  • die Versetzung an einen anderen Standort, der nicht unbedingt in eine ganz andere Stadt liegen muss.

Nach § 106 GewO (Gewerbeordnung) ist der Arbeitgeber berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit seine Befugnisse nicht durch den Einzelvertrag oder durch kollektivrechtliche Vorschriften beschränkt sind. Die Versetzung ist  wirksam, wenn sie billigem Ermessen entspricht: hierfür muss der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigen.

Der Arbeitgeber darf z.B. nicht dadurch profitieren, dass er den Arbeitnehmer auf eine niedrigere oder schlechter bezahlte Position degradiert. Das Betriebsverfassungsrecht regelt, in welchen Fällen der Betriebsrat an solchen Entscheidungen zu beteiligen ist und welche Personalmaßnahmen seiner Zustimmung bedürfen.

Bei einer wirksamen Versetzung wird die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit unmittelbar geändert. Nimmt er die Arbeit nicht auf, verliert er seinen Anspruch auf Entgelt. Der Arbeitgeber ist überdies berechtigt, auf das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers mit den üblichen arbeitsrechtlichen Mitteln (Abmahnung/Kündigung) zu reagieren. Einer unwirksamen Versetzung braucht der Arbeitnehmer nicht nachzukommen. Er behält den Entgeltanspruch aus Annahmeverzug und hat einem Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort, auch dann, wenn Inhalt, Ort, und Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind. Bei unklarer Rechtslage riskiert er seinen Arbeitsplatz, wenn er die ihm zugewiesene Arbeit nicht aufnimmt und sich seine rechtliche Einschätzung als falsch herausstellt.

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