Ein Arbeitnehmer ist Teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßig Wochenarbeitszeit kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist. In Betracht kommen zum Beispiel eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, Beschäftigung an einigen Tagen/Wochen- oder Monatsende, Vereinbarung eines Wochen- oder Jahresstundenkontingents, dass der Arbeitgeber nach Bedarf  abrufen kann wie auch Arbeitsplatzteilung.

Ein Diskriminierungsverbot besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge). Ein Teilzeitbeschäftigter darf aufgrund der verringerten Arbeitszeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Unterschiedliche Behandlung ist nur in Ausnahmefällen, wenn sachliche Gründe vorliegen, erlaubt. Besondere Arbeitnehmergruppen können einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben. Tarifliche Ansprüche bestehen unteranderem im Zusammenhang mit der Altersteilzeit und der Betreuung von Familienangehörigen.

Teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer unterliegen der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften.

Für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ist entscheidend, ob eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, die gemäß § 7 SGB V zur Versicherungsfreiheit führt.

Der geringfügig Beschäftigte ist rentenversicherungspflichtig, kann sich jedoch in einem vereinfachten Befreiungsverfahren von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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