Das Recht die Regeln des Arbeitsverhältnisses selbst zu gestalten, nennt sich Tarifautonomie. Diese ist verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht (Art. 9 GG) verbürgt. Die Tarifverträge werden zwischen den Gewerkschaften (stellvertretend für die Arbeitnehmer) und den Arbeitgeberverbänden (bei Verbandstarifen, stellvertretend für den Arbeitgeber) beziehungsweise einzelnen Arbeitgebern (bei Haus-, Firmen- oder Werkstarif) vereinbart.

Ziel eines Tarifvertrages ist es, die Arbeits- und Einkommensbedingungen der Gewerkschaftsmitglieder einheitlich zu bestimmen. In der Praxis werden die Regelungen auch auf Nichtgewerkschaftsmitglieder angewendet, um die Gleichbehandlung aller im selben Betrieb tätigen Arbeitnehmer zu garantieren.

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) gilt unmittelbar, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass die Regelungen eines Arbeitsvertrag ungültig sind, sofern sie gegen das TVG verstoßen: d.h. falls ein Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen enthält, gilt der Tarifvertrag.

Die Voraussetzung der Tarifgeltung ist die beiderseitige Tarifbindung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind an den Tarifvertrag gebunden. Da das Wohl des Arbeitnehmers im Vordergrund steht, gilt das Günstigkeitsprinzip. So gelten die Konditionen eines individuellen Arbeitsvertrages, solange diese günstiger sind, als die des Tarifvertrages.

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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