Verdachtskündigung fast die Tatbestände zusammen, in denen der Gekündigte im Verdacht steht, eine schwere Vertragsverletzung – meist eine Straftat oder einen Vertrauensbruch – begangen zu haben. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde aussprechen. Dies wird regelmäßig in Form einer fristlosen Kündigung geschehen.

Die Verdachtskündigung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.

  • Der Verdacht muss aus objektiven, im Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden, Tatsachen ergehen. Anhand der objektiven Umstände muss eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung begangen hat. Das Ergebnis eines Ermittlungs- und Strafverfahrens ist für den Arbeitgeber nicht bindend: So kann eine Verdachtskündigung nicht ausschließlich auf den Umstand gestützt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden einen dringenden Tatverdacht bejaht haben. Der Arbeitgeber ist aber auch nicht daran gehindert im Arbeitsgerichtsverfahren einen Beweis für den Tatverdacht zu erbringen, selbst wenn die Staatsanwaltschaft die Straftat als nicht beweisbar erklärt hat.
  • Die Vertragsverletzung muss schwerwiegend sein. Entscheidend ist ein erheblicher Verstoß gegen die vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch.
  • Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben. Dabei dürfen Videoaufnahmen herangezogen werden, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sofern ein Betriebsrat existiert, ist auch dieser vor Ausspruch einer Verdachtskündigung anzuhören. Der Betriebsrat ist vollständig zu informieren.

Eine Interessenabwägung ist auch bei einer Verdachtskündigung anzustellen. Die Interessenabwägung erfordert bei der außerordentlichen Verdachtskündigung, dass dem Arbeitgeber wegen des dringenden Tatverdachts, ein Abwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung sind jedoch nicht nur die, dem Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch bekannten, Tatsachen von Bedeutung. Es sind auch später bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen, die den ursprünglichen Verdacht abschwächen oder verstärken. Stellt sich nach der Entlassung, gegebenenfalls nach dem zu seinen Ungunsten entschiedenen Kündigungsschutzprozess heraus, dass der Arbeitnehmer schuldlos in Verdacht geraten war, ist der Arbeitgeber aufgrund nachwirkender Fürsorgepflicht zur Wiedereinstellung verpflichtet.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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