Urlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Nach § 7 Absatz 4 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) besteht ein solcher Anspruch jedoch nur, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Natur gewährt werden konnte. Voraussetzungen des Abgeltungsanspruches sind das wirksame Bestehen des Urlaubsanspruches bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Erfüllbarkeit des Abgeltungsanspruchs. Unter der Erfüllbarkeit versteht man, dass der Arbeitnehmer bei hypothetischer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub tatsächlich hätte nehmen können. Der Anspruch auf Erholungsurlaub sowie dessen Abgeltung verfällt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht, wenn der Urlaub wegen durchgängiger oder auch nur teilweiser krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte.

Ein Arbeitnehmer kann aus betrieblichen Gründen durcharbeiten und es kommt immer wieder vor, dass er in diesen Fällen (Personalmangel, viele Aufträge, langwierige Krankheit eines Kollegen) daran gehindert worden ist, seinen Erholungsurlaub zu nehmen.

Urlaub muss grundsätzlich während eines laufenden Kalenderjahres genommen werden, da er sonst verfällt. Doch wenn betriebliche – oder wichtige in der Person des Arbeitnehmers liegende – Gründe vorliegen, kann der Urlaub in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. So besteht beispielsweise weiterhin der Anspruch auf Jahresurlaub, der aufgrund einer Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Der Resturlaub muss aber bis zum 31. März abgegolten werden, danach ist er endgültig verfallen. In jedem Fall muss der Arbeitgeber geeignete und konkrete organisatorische Maßnahmen ergreifen, um den Jahresurlaub zu ermöglichen. Ihn treffen insbesondere Informationspflichten über den Verfall des Urlaubs- sowie Urlaubsabgeltungsanspruchs.

Eine finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs ist gemäß BUrlG nicht gestattet, selbst wenn eine solche Regelung vertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart worden ist. Eine Ausnahme besteht jedoch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Dieser Abgeltungsanspruch entsteht erst in dem Moment, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Damit überhaupt ein Anspruch auf Abgeltung gegeben ist, muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass der Arbeitnehmer den Urlaub noch nehmen könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen würde

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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