Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub: diese Regel gilt sowohl für Teilzeitarbeiter und geringfügig Beschäftigte, als auch für Minijobber. Abweichende vertragliche Regelungen verstoßen gegen § 13 Abs. 1 BurlG und sind unwirksam.

Die Auszahlung muss vor Urlaubsantritt erfolgen und die Höhe wird gemäß § 11 BurlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, bemessen. Hat der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis nicht gearbeitet, und damit keinen Verdienst erhalten, so bleiben diese Zeiten bei der Entgeltberechnung außer Betracht.

Das Urlaubsentgelt wird als normaler Arbeitslohn betrachtet. Normalerweise kann der Arbeitnehmer bis zum Beschäftigungsende (z.B. ausgelaufener befristeter Arbeitsvertrag, Kündigung etc.) die ihm zustehende Freizeit einfordern. Da es nicht immer machbar ist, wird in solchen Fällen statt Urlaubsentgelt eine Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber gezahlt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen