Versetzung bedeutet im Arbeitsrecht die einseitige Änderung des Arbeitsplatzes nach Ort, Zeit, Umfang oder Inhalt der Arbeit. Die betriebsverfassungsrechtliche Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG) wird definiert als „Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat übersteigt oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist“.  Eine Versetzung ist also nicht zwingend mit einem Ortswechsel verbunden. Es kann sich dabei handeln um:

  • neue Aufgaben, die dem Arbeitnehmer zugeteilt werden;
  • die Versetzung in eine andere Abteilung des Betriebs;
  • die Versetzung an einen anderen Standort, der nicht unbedingt in eine ganz andere Stadt liegen muss.

Nach § 106 GewO (Gewerbeordnung) ist der Arbeitgeber berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit seine Befugnisse nicht durch den Einzelvertrag oder durch kollektivrechtliche Vorschriften beschränkt sind. Die Versetzung ist  wirksam, wenn sie billigem Ermessen entspricht: hierfür muss der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigen.

Der Arbeitgeber darf z.B. nicht dadurch profitieren, dass er den Arbeitnehmer auf eine niedrigere oder schlechter bezahlte Position degradiert. Das Betriebsverfassungsrecht regelt, in welchen Fällen der Betriebsrat an solchen Entscheidungen zu beteiligen ist und welche Personalmaßnahmen seiner Zustimmung bedürfen.

Bei einer wirksamen Versetzung wird die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit unmittelbar geändert. Nimmt er die Arbeit nicht auf, verliert er seinen Anspruch auf Entgelt. Der Arbeitgeber ist überdies berechtigt, auf das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers mit den üblichen arbeitsrechtlichen Mitteln (Abmahnung/Kündigung) zu reagieren. Einer unwirksamen Versetzung braucht der Arbeitnehmer nicht nachzukommen. Er behält den Entgeltanspruch aus Annahmeverzug und hat einem Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort, auch dann, wenn Inhalt, Ort, und Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind. Bei unklarer Rechtslage riskiert er seinen Arbeitsplatz, wenn er die ihm zugewiesene Arbeit nicht aufnimmt und sich seine rechtliche Einschätzung als falsch herausstellt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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