Der Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Den Arbeitgeber treffen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, wenn ein Arbeitnehmer mehr als acht Stunden werktäglich arbeitet. Der Arbeitnehmer kann unzulässig angeordnete Arbeitszeit grundsätzlich verweigern. Eine Anordnungsbefugnis kann sich jedoch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben, wenn das Leisten von Überstunden nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist (Günstigkeitsprinzip). Die Treuepflicht gebietet die Erbringung von Überstunde, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet.

Überstunden werden regelmäßig mit dem für die normale Arbeitsleistung anfallenden Stundenentgelt vergütet. Von einer stillschweigenden Vergütungsabrede kann ausgegangen werden, wenn im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten die Vergütung von Überstunden vorsehen.

Arbeitsverträge enthalten oft Klauseln, nach denen anfallende Mehrarbeit oder Überstunden mit dem Arbeitsentgelt abgegolten sind.

Teilzeitbeschäftigte haben erst dann einen Anspruch auf den tariflich geltenden Überstundenzuschlag, wenn sie die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit überschreiten.

Der Anspruch auf Überstundenvergütung unterliegt, wie jeder schuldrechtliche Anspruch, der Verwirkung und verjährt in der Regelfrist von drei Jahren. Einschlägige Ausschlussfristen sind anzuwenden.

Überstundenvergütung ist Arbeitslohn, der unter bestimmten Voraussetzungen in beschränkter Höhe steuerfrei ist, z. B. wenn es sich um Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntag-, Feiertags-, und Nachtarbeit handelt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen