Bis 31. März müssen Arbeitnehmer ihren Resturlaub aus dem Vorjahr verbraucht haben. Andernfalls droht der Urlaubsverfall.
Entgegen landläufiger Meinung kann nicht genommener Urlaub aus dem Vorjahr nicht unbegrenzt mitgenommen werden.
Grundsätzlich verfällt der Jahresurlaub mit dem Silvesterfeuerwerk am 31. Dezember eines Kalenderjahres.Nicht verbrauchte Resturlaub ist dann weg.

Eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr nur ausnahmsweise möglich, wenn dringende persönliche Gründe oder dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen.

Dringende persönliche Gründe sind beispielsweise
Arbeitsunfähigkeit,
• Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss
• oder die Erkrankung des Lebensgefährten, mit dem der Urlaub verbracht werden sollte.

Dringende betriebliche Gründe können sein:
• termin- oder saisongebundene Aufträge,

• technische oder verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf.

Im Fall einer Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr, muss er in den ersten drei Monaten genommen werden. Wird der Urlaub bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nicht genommen, verfällt er endgültig und ersatzlos. Er ist dann weg.

Mit anderen Worten: Urlaub aus dem Jahr 2017 verfällt spätestens mit Ablauf des 31.03.2018.

Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kann der Urlaub auch noch über den 31. März gerettet werden.

Sprechen Sie uns an!

Foto: © jozsitoeroe


Zuständiger Partner: