Bundeswehr-Tram: Muss der Kriegsdienstverweigerer ans Steuer?
Ein Kriegsdienstverweigerer wollte keine Tram mit Bundeswehrwerbung fahren.
Das Arbeitsgericht München entschied: Er muss trotzdem ans Steuer.
Darf ein Arbeitnehmer eine Weisung ablehnen, wenn sie mit seinem Gewissen nicht vereinbar ist?
Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht München beschäftigt. Der Fall ist ungewöhnlich: Ein Tramfahrer und anerkannter Kriegsdienstverweigerer weigerte sich, eine Straßenbahn mit Werbung für die Bundeswehr zu fahren.
Das Gericht entschied gegen ihn. Das WeisungsrechtDer Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters, eines Subunternehmers oder eines in sonstiger Weise selbständig Tätigen, insbesondere durch die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers. Mehr des Arbeitgebers überwog in diesem Fall seine Gewissensfreiheit.
Der Fall: Kriegsdienstverweigerer lehnt Bundeswehr-Tram ab
Die Münchner Verkehrsgesellschaft hatte einen Werbevertrag mit der Bundeswehr geschlossen. Eine Straßenbahn fuhr deshalb in Tarnfarben und mit einem Werbeslogan der Bundeswehr durch München.
Drei Fahrer wollten diese Tram aus Gewissensgründen nicht steuern. Einer von ihnen war anerkannter Kriegsdienstverweigerer.
Als er eines Tages für die betreffende Bahn eingeteilt wurde, wandte er sich gegen den Einsatz. Die Leitstelle organisierte daraufhin einen Fahrzeugtausch.
Der Arbeitgeber sprach jedoch eine Ermahnung aus.
Der Fahrer wollte auch diese nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Daraufhin wollte die Arbeitgeberin gerichtlich feststellen lassen, dass der Fahrer verpflichtet ist, auch die Tram mit Bundeswehrwerbung zu steuern.
Darf das Gewissen eine Arbeitsverweigerung rechtfertigen?
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Weisungen erteilen.
Dieses sogenannte Direktionsrecht ergibt sich aus § 106 Gewerbeordnung. Es erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen.
Doch auch das WeisungsrechtDer Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters, eines Subunternehmers oder eines in sonstiger Weise selbständig Tätigen, insbesondere durch die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers. Mehr hat Grenzen.
Arbeitnehmer können sich auf ihre Grundrechte berufen. Dazu gehört auch die Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz.
Deshalb musste das Gericht zwei Interessen gegeneinander abwägen: die Gewissensfreiheit des Fahrers und das WeisungsrechtDer Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters, eines Subunternehmers oder eines in sonstiger Weise selbständig Tätigen, insbesondere durch die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers. Mehr des Arbeitgebers.
Gericht: Gewissensfreiheit ist berührt – aber nur am Rande
Das Arbeitsgericht München erkannte an, dass der Einsatz in der Bundeswehr-Tram die Gewissensfreiheit des Fahrers berührt.
Allerdings nur in geringem Umfang.
Der Fahrer müsse lediglich eine Straßenbahn steuern. Er werde weder zum Dienst bei der Bundeswehr noch zum Umgang mit Waffen verpflichtet.
Auf der anderen Seite steht die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers. Dazu gehört auch das Recht, den Einsatz von Personal und Fahrzeugen zu organisieren.
In diesem Fall überwog nach Auffassung des Gerichts das Interesse des Arbeitgebers.
Warum der Arbeitgeber nicht umplanen musste
Für das Gericht spielte auch der organisatorische Aufwand eine wichtige Rolle.
Der Fahrer war innerhalb von 21 Monaten nur ein einziges Mal für die Tram mit Bundeswehrwerbung eingeteilt worden. Bei rund 650 Fahrern und einer großen Zahl von Fahrzeugen war zudem nicht zu erwarten, dass dies häufig vorkommen würde.
Trotzdem musste der Arbeitgeber keine dauerhafte Ausnahme schaffen.
Denn wenn weitere Beschäftigte ebenfalls bestimmte Fahrzeuge aus persönlichen oder politischen Gründen ablehnen, könnte dies erhebliche Folgen für die Einsatzplanung haben. Im schlimmsten Fall müssten Fahrbetrieb, Wartung und Reparaturen neu organisiert werden.
Dieser Aufwand stand nach Auffassung des Gerichts nicht in einem angemessenen Verhältnis zur vergleichsweise geringen Beeinträchtigung des Fahrers.
Wie weit reicht das Weisungsrecht des Arbeitgebers?
Die Entscheidung zeigt: Persönliche Überzeugungen führen nicht automatisch dazu, dass Arbeitnehmer eine Weisung verweigern dürfen.
Entscheidend ist immer eine Abwägung im Einzelfall.
Dabei kommt es unter anderem darauf an:
- Wie stark wird das Gewissen des Arbeitnehmers tatsächlich beeinträchtigt?
- Welche konkrete Tätigkeit muss der Beschäftigte ausüben?
- Wie häufig tritt der Konflikt auf?
- Kann der Arbeitgeber ohne größeren Aufwand eine andere Lösung finden?
- Welche Folgen hätte eine Ausnahme für die betriebliche Organisation?
Je stärker die persönliche Gewissensentscheidung betroffen ist, desto mehr muss der Arbeitgeber darauf Rücksicht nehmen. Ein allgemeines Recht, unliebsame Aufgaben aus persönlichen Überzeugungen abzulehnen, gibt es jedoch nicht.
Der Fall ist noch nicht abgeschlossen
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München wurde Berufung zum Landesarbeitsgericht München eingelegt.
Damit bleibt die spannende Frage offen, wie die nächste Instanz den Konflikt zwischen Gewissensfreiheit und WeisungsrechtDer Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters, eines Subunternehmers oder eines in sonstiger Weise selbständig Tätigen, insbesondere durch die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers. Mehr bewertet.
Fazit
Arbeitnehmer können eine Weisung nicht allein deshalb ablehnen, weil sie ihren persönlichen oder politischen Überzeugungen widerspricht.
Auch die Gewissensfreiheit kann im Arbeitsverhältnis eine Rolle spielen. Ob sie eine Arbeitsverweigerung rechtfertigt, hängt jedoch von einer sorgfältigen Interessenabwägung ab.
Der Münchner Fall zeigt: Ist der Eingriff in die Gewissensfreiheit gering und würde eine Ausnahme den Betrieb erheblich belasten, kann das WeisungsrechtDer Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters, eines Subunternehmers oder eines in sonstiger Weise selbständig Tätigen, insbesondere durch die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers. Mehr des Arbeitgebers überwiegen.
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Pavlos Polychronidis Fachanwalt für Arbeitsrecht





