Arbeitsunfähig, aber amtsfähig: Wann Betriebsratsarbeit trotz Krankschreibung möglich ist

Wer arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, kann seinen Beruf vorübergehend nicht ausüben. Aber bedeutet das automatisch, dass auch die Betriebsratsarbeit ruhen muss? Nicht unbedingt. Das LAG Hessen zeigt mit einer aktuellen Entscheidung, warum Arbeitsunfähigkeit und die Fähigkeit zur Betriebsratsarbeit getrennt betrachtet werden müssen.

Die Frage ist in der Praxis wichtiger, als sie zunächst erscheint. Denn ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, rückt nach § 25 BetrVG ein Ersatzmitglied nach. Wird jedoch das falsche Mitglied zur Betriebsratssitzung geladen, kann das Auswirkungen auf die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse haben.

Das betrifft nicht nur den Betriebsrat. Auch für Arbeitgeber kann entscheidend sein, ob das Gremium bei wichtigen Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß besetzt war.


Krankgeschrieben: Darf ein Betriebsratsmitglied trotzdem zur Sitzung?

Grundsätzlich gilt: Ist ein Betriebsratsmitglied vorübergehend verhindert, wird es nach § 25 Abs. 1 BetrVG durch ein Ersatzmitglied vertreten.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit liegt es zunächst nahe, auch von einer Verhinderung im Betriebsratsamt auszugehen. Der Betriebsratsvorsitzende darf daher grundsätzlich annehmen, dass ein arbeitsunfähig erkranktes Mitglied verhindert ist, und ein Ersatzmitglied zur Sitzung laden.

Doch Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit sind rechtlich nicht dasselbe.

Denn eine Erkrankung kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, obwohl er gesundheitlich durchaus noch in der Lage ist, Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen.

Genau mit einer solchen Situation musste sich das LAG Hessen beschäftigen.


Der Fall: Arbeitsunfähig als Flugzeugbetanker – aber fit für den Betriebsrat?

Der vom LAG Hessen entschiedene Fall zeigt den Unterschied besonders deutlich (LAG Hessen, Beschluss vom 2. Februar 2026 – 16 TaBVGa 2/26).

Ein Arbeitnehmer war als Flugzeugbetanker beschäftigt. Wegen orthopädischer Beschwerden war er bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig.

Trotz seiner Krankschreibung erklärte er gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden, dass er gesundheitlich in der Lage sei, sein Betriebsratsmandat wahrzunehmen. Er wollte deshalb wieder zu den Betriebsratssitzungen eingeladen werden.

Der Betriebsrat ging dagegen weiterhin davon aus, dass das Mitglied wegen seiner Erkrankung verhindert sei.

Das LAG Hessen musste deshalb klären: Kann jemand für seinen eigentlichen Beruf arbeitsunfähig sein und gleichzeitig Betriebsratsarbeit leisten?


Körperliche Arbeit und Betriebsratsarbeit sind nicht dasselbe

Entscheidend sind die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen und die Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten.

Gerade der Fall des Flugzeugbetankers macht das anschaulich. Eine orthopädische Erkrankung kann körperlich belastende Arbeit unmöglich machen. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass der Betroffene auch keine Betriebsratssitzung besuchen, Gespräche führen oder an Abstimmungen teilnehmen kann.

Deshalb muss im Einzelfall unterschieden werden zwischen der Fähigkeit, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit zu verrichten, und der Fähigkeit, das Betriebsratsamt auszuüben.

Eine Krankschreibung allein beantwortet diese Frage also nicht immer.


Das Betriebsratsmitglied muss selbst aktiv werden

Für den Betriebsratsvorsitzenden entsteht dadurch allerdings ein praktisches Problem.

Er kann regelmäßig nicht beurteilen, ob ein krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied trotz seiner Erkrankung zur Betriebsratsarbeit in der Lage ist.

Deshalb darf zunächst davon ausgegangen werden, dass das arbeitsunfähige Betriebsratsmitglied verhindert ist.

Will das Mitglied sein Amt trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit wieder wahrnehmen, muss es dem Betriebsratsvorsitzenden seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Amtsausübung mitteilen.

Erst dann besteht Anlass, die bisher angenommene Verhinderung neu zu bewerten.

Bis zu einer solchen Mitteilung darf der Betriebsratsvorsitzende grundsätzlich weiterhin von einer Verhinderung ausgehen und ein Ersatzmitglied laden.


Was gilt für vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder?

Eine Besonderheit besteht bei Betriebsratsmitgliedern, die nach § 38 BetrVG vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind.

Bei ihnen fällt die Unterscheidung zwischen beruflicher Tätigkeit und Betriebsratsarbeit weitgehend weg. Ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit besteht gerade in der Wahrnehmung des Betriebsratsamtes.

Ist ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied arbeitsunfähig, spricht deshalb grundsätzlich zugleich vieles für eine Verhinderung an der Amtsausübung.

Das BAG hat sich mit dieser besonderen Konstellation bereits beschäftigt (BAG, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 ABR 5/19).


Warum die richtige Besetzung des Betriebsrats so wichtig ist

Die Entscheidung betrifft zunächst die interne Organisation des Betriebsrats. Ihre Auswirkungen können aber erheblich weiter reichen.

Denn vor einer Betriebsratssitzung muss geklärt werden, welche Mitglieder zu laden sind und ob gegebenenfalls Ersatzmitglieder nachrücken.

Wird ein ordentliches Betriebsratsmitglied zu Unrecht nicht geladen und stattdessen ein Ersatzmitglied beteiligt, kann dies die ordnungsgemäße Beschlussfassung infrage stellen.

Besonders relevant wird das bei wichtigen Entscheidungen, beispielsweise bei Betriebsvereinbarungen, personellen Einzelmaßnahmen oder wirtschaftlich bedeutsamen Beteiligungsverfahren.

Für Betriebsräte bedeutet das: Eine Erkrankung sollte nicht schematisch mit einer Verhinderung gleichgesetzt werden.

Für Arbeitgeber wiederum kann es sinnvoll sein, bei bedeutsamen Beteiligungsverfahren auf erkennbare Unregelmäßigkeiten bei der Zusammensetzung des Gremiums zu achten.


Kann der Arbeitgeber die Betriebsratsarbeit trotz Krankschreibung verhindern?

Dass ein Betriebsratsmitglied trotz Arbeitsunfähigkeit sein Amt wahrnimmt, kann aus Arbeitgebersicht zunächst widersprüchlich erscheinen.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer zu keinerlei Tätigkeit mehr in der Lage ist. Entscheidend ist, ob er seine konkrete arbeitsvertragliche Tätigkeit ausüben kann.

Auch eine pauschale Gleichsetzung nach dem Motto „krankgeschrieben = keine Betriebsratsarbeit“ greift deshalb zu kurz.

Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn die Betriebsratsarbeit der Genesung konkret entgegensteht. Auch hier kommt es jedoch auf die Erkrankung und die tatsächliche Tätigkeit an.


Arbeitgeber sollten Besetzungsfehler nicht unterschätzen

Für Arbeitgeber ist vor allem eine andere Konsequenz wichtig: Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Betriebsrats können Auswirkungen auf laufende Beteiligungsverfahren haben.

Das kann besonders relevant sein, wenn der Betriebsrat über Maßnahmen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung entscheidet.

Dazu können beispielsweise Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, Betriebsvereinbarungen oder andere mitbestimmungspflichtige Maßnahmen gehören.

Bestehen konkrete Zweifel daran, ob ein Betriebsratsmitglied tatsächlich verhindert war und ein Ersatzmitglied zu Recht beteiligt wurde, sollte die Situation deshalb frühzeitig rechtlich bewertet werden.


Fazit: Krankgeschrieben bedeutet nicht automatisch verhindert

Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit sind nicht dasselbe. Ein Betriebsratsmitglied kann gesundheitlich außerstande sein, seinen eigentlichen Beruf auszuüben, und trotzdem noch in der Lage sein, Betriebsratsarbeit zu leisten.

Für Betriebsräte ist deshalb wichtig, Erkrankungen nicht automatisch mit einer Verhinderung gleichzusetzen. Gleichzeitig sollten erkrankte Mitglieder klar mitteilen, wenn sie ihr Amt trotz Arbeitsunfähigkeit wahrnehmen können und wollen.

Auch Arbeitgeber sollten das Thema im Blick behalten. Denn eine fehlerhafte Besetzung des Betriebsrats kann gerade bei wichtigen Beteiligungsverfahren erhebliche rechtliche Folgen haben.

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