Krank im Urlaub: Wann Beschäftigte ihre Urlaubstage zurückbekommen
Wer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, muss seine Urlaubstage nicht automatisch verlieren. Allerdings gelten klare Nachweis- und Meldepflichten. Und was passiert eigentlich, wenn die Krankschreibung schon vor dem Urlaub beginnt?
Krankheit und Urlaub passen nicht zusammen. Trotzdem kommt es häufig vor: Die Reise ist gebucht, der Urlaub genehmigt – und plötzlich wird man krank. Oder die Erkrankung beginnt sogar schon vor Reiseantritt.
Arbeitsrechtlich stellen sich dann wichtige Fragen: Werden Krankheitstage trotzdem als Urlaubstage gezählt? Muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden? Was gilt bei einer Erkrankung im Ausland? Und darf man trotz Krankschreibung überhaupt verreisen?
Krank im Urlaub: Werden die Urlaubstage gutgeschrieben?
Grundsätzlich ja. Wer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, verliert die betroffenen Urlaubstage nicht.
Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden die durch ein ärztliches ZeugnisJeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Mehr nachgewiesenen Tage der ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Wichtig ist allerdings der Unterschied zwischen krank und arbeitsunfähig. Nicht jede Erkrankung führt automatisch zur ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte aufgrund seiner konkreten Erkrankung seine vertraglich geschuldete Arbeit nicht ausüben könnte.
Liegt tatsächlich ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr vor und wird diese ordnungsgemäß nachgewiesen, bleiben die entsprechenden Urlaubstage erhalten.
Ohne Nachweis können die Urlaubstage verloren sein
Beschäftigte müssen ihre ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr nachweisen. Dabei ist zwischen einer Erkrankung im Inland und im Ausland zu unterscheiden.
Bei einer ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr in Deutschland gilt für gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich das Verfahren der elektronischen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEin erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Mehr (eAU). Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber aber weiterhin unverzüglich über die ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr und deren voraussichtliche Dauer informieren.
Der Arbeitgeber ruft die entsprechenden AU-Daten anschließend bei der Krankenkasse ab.
Im Ausland gelten besondere Regeln
Komplizierter wird es, wenn Beschäftigte während einer Auslandsreise erkranken.
Die deutsche eAU greift hier grundsätzlich nicht in gleicher Weise. Deshalb sollten Beschäftigte am Urlaubsort einen Arzt aufsuchen und sich die ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr ärztlich bescheinigen lassen.
Außerdem müssen sie den Arbeitgeber unverzüglich informieren über
- die ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr,
- deren voraussichtliche Dauer und
- die Adresse am Aufenthaltsort.
Die Information sollte so schnell wie möglich erfolgen, beispielsweise telefonisch oder per E-Mail.
Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte nach Deutschland zurück, muss auch die Rückkehr unverzüglich angezeigt werden.
Gerade bei einer Erkrankung im Ausland ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig. Andernfalls kann später Streit darüber entstehen, ob die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung der Krankheitstage tatsächlich vorlagen.
Krankheitstage dürfen nicht einfach an den Urlaub angehängt werden
Ein häufiger Irrtum: Wer während seines Urlaubs fünf Tage krank war, darf nicht einfach fünf Tage länger zu Hause bleiben.
Die Krankheitstage werden zwar nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Sie werden dadurch aber nicht automatisch zu einer Verlängerung des bereits genehmigten Urlaubs.
Ist der Beschäftigte zum ursprünglich vorgesehenen Ende des Urlaubs wieder arbeitsfähig, muss er grundsätzlich wieder zur Arbeit erscheinen.
Die wegen der ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr nicht verbrauchten Urlaubstage können später erneut beantragt werden.
Was passiert mit der Vergütung?
Während des Urlaubs erhalten Beschäftigte grundsätzlich UrlaubsentgeltJeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub: diese Regel gilt sowohl für Teilzeitarbeiter und geringfügig Beschäftigte, als auch für Minijobber Mehr. Liegt während dieser Zeit eine ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr vor, gelten für die betroffenen Tage die Regeln über die Entgeltfortzahlung Mehr im Krankheitsfall.
Besteht ein Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, werden die betreffenden Tage also als Krankheitstage und nicht als verbrauchte Urlaubstage behandelt.
Was gilt bei längerer Krankheit?
Besondere Regeln gelten, wenn Beschäftigte über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig sind und ihren Urlaub deshalb überhaupt nicht nehmen können.
Urlaubsansprüche können bei Langzeiterkrankungen grundsätzlich noch längere Zeit bestehen. Nach der Rechtsprechung können sie regelmäßig erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen.
Allerdings ist die Rechtslage differenzierter, wenn der Beschäftigte im betreffenden Urlaubsjahr zunächst noch gearbeitet hat und erst später dauerhaft erkrankt ist. Dann können auch die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers beim Urlaubsverfall eine wichtige Rolle spielen.
Ob Urlaub tatsächlich verfallen ist, sollte deshalb insbesondere bei längeren Krankheitszeiten im Einzelfall geprüft werden.
Darf man trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren?
Auch das ist grundsätzlich möglich.
Eine ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEin erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Mehr bedeutet nicht, dass Beschäftigte ihre Wohnung nicht verlassen oder nicht verreisen dürfen. Entscheidend ist vielmehr, dass sie nichts unternehmen, was ihre Genesung verzögert oder gefährdet.
Ob eine Urlaubsreise zulässig ist, hängt deshalb stark von der Erkrankung ab.
Bei bestimmten Erkrankungen kann ein Ortswechsel oder eine Reise der Erholung sogar dienen. Bei anderen Erkrankungen könnte eine anstrengende Reise den Heilungsverlauf beeinträchtigen.
Wer bereits vor Reiseantritt arbeitsunfähig ist, sollte deshalb im Zweifel mit seinem behandelnden Arzt klären, ob die geplante Reise mit der Genesung vereinbar ist. Eine entsprechende ärztliche Einschätzung kann außerdem helfen, spätere Missverständnisse mit dem Arbeitgeber zu vermeiden.
Darf der Arbeitgeber eine Reise während der Krankschreibung verbieten?
Ein generelles Reiseverbot kann der Arbeitgeber nicht aussprechen.
Beschäftigte sind während einer ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr jedoch verpflichtet, sich genesungsfördernd zu verhalten. Entsteht der Eindruck, dass eine Reise offensichtlich im Widerspruch zur bescheinigten ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr steht oder die Genesung beeinträchtigt, kann dies zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führen.
Deshalb kommt es auch hier auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Fazit: Krank im Urlaub – Nachweis und Kommunikation sind entscheidend
Wer während seines Urlaubs arbeitsunfähig wird, muss die betroffenen Urlaubstage grundsätzlich nicht opfern. Voraussetzung ist jedoch, dass die ArbeitsunfähigkeitDer Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Mehr ordnungsgemäß nachgewiesen und der Arbeitgeber rechtzeitig informiert wird. Bei Erkrankungen im Ausland gelten zusätzliche Pflichten.
Auch eine Reise während einer bestehenden Krankschreibung ist nicht automatisch verboten. Entscheidend ist, ob sie mit der Erkrankung und der Genesung vereinbar ist.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht
-
Pavlos Polychronidis Fachanwalt für Arbeitsrecht
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