Kündigung in Elternzeitnähe: Wann besonderer Kündigungsschutz greift

Kündigung rund um die Elternzeit: Wann besonderer Kündigungsschutz besteht

Beschäftigte genießen während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Doch der Schutz kann bereits vor Beginn der Elternzeit einsetzen.

Besonders interessant wird es, wenn Eltern ihre Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilen. Darf der Arbeitgeber dann zwischen zwei Elternzeitphasen kündigen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen. Wer Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilt, kann vor jedem einzelnen Abschnitt erneut vom vorwirkenden Kündigungsschutz profitieren. Das gilt sogar dann, wenn sämtliche Zeiträume gemeinsam in einem einzigen Schreiben verlangt wurden (BAG, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25).

Für Beschäftigte bedeutet die Entscheidung mehr Sicherheit bei der flexiblen Gestaltung ihrer Elternzeit. Arbeitgeber müssen dagegen vor einer Kündigung genau prüfen, welche Elternzeitabschnitte bereits verlangt wurden.


Besonderer Kündigungsschutz beginnt schon vor der Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz ist in § 18 BEEG geregelt.

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen. Der Schutz beginnt jedoch bereits vorher.

Hat der Beschäftigte Elternzeit verlangt, beginnt der Kündigungsschutz grundsätzlich frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Bei Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beginnt der Schutz frühestens 14 Wochen vorher.

Der Grund dafür liegt auf der Hand: Der Kündigungsschutz während der Elternzeit wäre wenig wert, wenn der Arbeitgeber unmittelbar vor deren Beginn noch kündigen könnte.

Das Kündigungsverbot betrifft grundsätzlich nicht nur ordentliche Kündigungen. Auch außerordentliche Kündigungen und Änderungskündigungen werden vom besonderen Kündigungsschutz erfasst.


Mehrere Elternzeitabschnitte – mehrfacher Kündigungsschutz?

Genau diese Frage musste das BAG jetzt beantworten.

Beschäftigte können ihre Elternzeit grundsätzlich auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Doch was passiert mit dem vorwirkenden Kündigungsschutz, wenn zwischen diesen Abschnitten wieder gearbeitet wird?

Das BAG hat klargestellt: Der besondere Kündigungsschutz kann vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt neu einsetzen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die einzelnen Zeiträume jeweils separat verlangt oder bereits zu Beginn gemeinsam in einem Schreiben angegeben wurden.

Damit können Beschäftigte auch zu einem Zeitpunkt besonders geschützt sein, zu dem sie gerade regulär arbeiten.

Für Arbeitgeber ist deshalb der Blick auf den aktuellen Status allein nicht ausreichend. Vor Ausspruch einer Kündigung sollte geprüft werden, ob bereits ein weiterer Elternzeitabschnitt verlangt wurde und dessen Schutzzeitraum begonnen hat.


BAG stärkt flexible Elternzeit

Die Entscheidung ist insbesondere für Eltern wichtig, die ihre Elternzeit nicht zusammenhängend nehmen möchten.

Im vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer seine Elternzeit auf mehrere Zeiträume verteilt. Vor dem zweiten Abschnitt sprach der Arbeitgeber eine Kündigung aus. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer zwar gerade nicht in Elternzeit. Der zweite Elternzeitabschnitt stand aber bereits bevor.

Das genügte.

Nach Auffassung des BAG griff der vorwirkende Kündigungsschutz erneut. Die Kündigung war deshalb unwirksam.

Damit stellt das Gericht zugleich sicher, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Elternzeit flexibel aufzuteilen, nicht zu einem schwächeren Kündigungsschutz führt.


Auch Teilzeit während der Elternzeit ist geschützt

Viele Beschäftigte steigen während der Elternzeit schrittweise wieder in den Beruf ein und arbeiten zunächst in Teilzeit.

Auch dann entfällt der besondere Kündigungsschutz nicht.

Wer während der Elternzeit in zulässigem Umfang beim bisherigen Arbeitgeber arbeitet, befindet sich weiterhin in Elternzeit. Entsprechend bleibt grundsätzlich auch der besondere Kündigungsschutz bestehen.

Das ist für Arbeitgeber und Beschäftigte wichtig: Teilzeitarbeit während der Elternzeit bedeutet nicht automatisch normalen Kündigungsschutz.


Gilt der Schutz auch in der Probezeit?

Ja. Und gerade dieser Punkt macht die BAG-Entscheidung für die Praxis besonders interessant.

Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG ist nicht davon abhängig, dass bereits der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift.

Deshalb kann der besondere Schutz auch während der Probezeit beziehungsweise innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses bestehen. Das BAG hat auch dies in seiner aktuellen Entscheidung bestätigt.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Die häufig erleichterten Kündigungsmöglichkeiten während der ersten sechs Monate helfen nicht weiter, wenn gleichzeitig das Kündigungsverbot nach § 18 BEEG greift.

Für Beschäftigte wiederum bedeutet es, dass eine Elternzeit auch bei einem noch jungen Arbeitsverhältnis nicht automatisch zu einem schwächeren Schutz führt.


Kann während der Elternzeit überhaupt gekündigt werden?

Der besondere Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass eine Kündigung unter allen Umständen ausgeschlossen ist.

In besonderen Fällen kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Dafür ist grundsätzlich eine vorherige Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde erforderlich.

In Betracht kommen insbesondere außergewöhnliche Situationen, beispielsweise eine vollständige Betriebsstilllegung oder besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen.

Entscheidend ist jedoch: Die erforderliche behördliche Zulässigkeitserklärung muss grundsätzlich vor Ausspruch der Kündigung vorliegen.

Arbeitgeber sollten deshalb keinesfalls zunächst kündigen und erst anschließend versuchen, die erforderliche behördliche Entscheidung einzuholen.


Was Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt beachten sollten

Die BAG-Entscheidung zeigt, dass bei einer Kündigung in zeitlicher Nähe zur Elternzeit genau hingeschaut werden muss.

Arbeitgeber sollten vor einer Kündigung nicht nur prüfen, ob der Beschäftigte aktuell in Elternzeit ist. Entscheidend kann auch sein, ob weitere Elternzeitabschnitte bereits verlangt wurden und der vorwirkende Schutz für einen dieser Abschnitte begonnen hat.

Beschäftigte wiederum sollten nach Erhalt einer Kündigung prüfen lassen, ob zum Kündigungszeitpunkt möglicherweise bereits besonderer Kündigungsschutz bestand. Das kann auch dann der Fall sein, wenn sie zu diesem Zeitpunkt ganz normal gearbeitet haben.


Fazit: Elternzeit in Etappen schwächt den Kündigungsschutz nicht

Das BAG stärkt den Kündigungsschutz bei einer flexibel gestalteten Elternzeit. Wer seine Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilt, verliert dadurch nicht automatisch den besonderen Schutz. Vielmehr kann der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt erneut einsetzen.

Für Arbeitgeber erhöht das die Anforderungen vor Ausspruch einer Kündigung. Für Beschäftigte schafft die Entscheidung zusätzliche Sicherheit bei der Planung ihrer Elternzeit.

Sie haben einen konkreten Fall oder sind betroffen?
Dann sollten Sie keine Zeit verlieren. Lassen Sie die Situation rechtlich prüfen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – wir beraten Sie schnell und diskret. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Team aus Fachanwälten für Arbeitsrecht.


Beitrag teilen

Schon unseren LinkedIn-Newsletter abonniert?

Erhalten Sie regelmäßig arbeitsrechtliche Tipps, praktische Hinweise und aktuelle Entwicklungen – direkt aus der anwaltlichen Praxis eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und mit einem klaren Blick auf die Auswirkungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte.

Jetzt kostenlos abonnieren!