Vertragsstrafe


Gemäß § 339 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht eine Vertragsstrafe darin, dass Schuldner (oftmals Arbeitnehmer) und Gläubiger (oftmals Arbeitgeber) vereinbaren, dass der Schuldner eine Geldsumme als Strafe zahlt, wenn dieser seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. In der betrieblichen Praxis sind Vertragsstrafen oft für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Arbeit vertragswidrig nicht aufnimmt, das Arbeitsverhältnis grundlos, ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist, auflöst oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu Recht aus einem vom Arbeitnehmer schuldhaft gesetzten wichtigen Grund außerordentlich kündigt. Vertragsstrafen werden auch für die Absicherung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verwendet. Die Strafe verwirkt (sprich entsteht), wenn der Arbeitnehmer mit der geschuldeten Verbindlichkeit in Verzug kommt. Gleich ist, ob er sich zu einer Handlung oder einem Unterlassen verpflichtet hat. Voraussetzung ist mithin Verschulden des Arbeitnehmers. Regelmäßig hat ein Schuldner für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen.

Der Arbeitgeber hat die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehören die rechtswirksame Vereinbarungen der Vertragsstrafe und das Vorliegen der die Strafe auslösenden Tatsachen. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsstrafe für die Entlassung aufgrund fristloser Kündigung des Arbeitgebers vereinbart ist. Der Schutz des Arbeitnehmers vor einer unberechtigten Vertragslösung und den damit verbundenen finanziellen Einbußen wird demgegenüber weitgehend durch die Bestimmungen des KSchG (Kündigungsschutzgesetz) und sonstige Vorschriften gewährleistet. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung, die im Einzelarbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag enthalten sein kann. Einzel- oder tarifvertragliche Formvorschriften kommen in Betracht, weil die Strafabrede gesetzlich nur in den Fällen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes formbedürftig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Vertragsstrafvereinbarung wirksam ist, ist der Vertragsschluss. Ihre Wirksamkeit ist zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung und nicht ihrer Verwirkung zu prüfen. Damit ist und bleibt sie auch dann unwirksam, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Verwirkung an sich zulässig wäre.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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Weisungsrecht


Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Vertragsverhältnis eines freien Mitarbeiters, eines Subunternehmers oder eines in sonstiger Weise selbständig Tätigen, insbesondere durch die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers.

Das Weisungsrecht stellt das Recht des Arbeitgebers dar, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Gemäß § 106 GewO (Gewerbeordnung) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die dadurch bestehende Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers ist das charakteristische Merkmal des Arbeitsverhältnisses. Das Weisungsrecht erlaubt es auch, einem Arbeitnehmer vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zu übertragen.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers muss sich im Rahmen höherrangingen Rechts halten (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz und Verfassung).

Auf jede Weisung ist § 106 GewO anwendbar. Das billige Ermessen nach § 106 GewO gebietet es, die Grundrechte des Arbeitnehmers bei der Ausübung von Weisungen gebührend in die Interesseabwägung einzubeziehen. Hier sind natürlich die Grundrechte des Arbeitnehmers zu berücksichtigen wie z.B. die Religionsfreiheit, die Meinungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.

Die Ausübung des Direktionsrechts und die Einhaltung der Begrenzungen des Direktionsrechts sind in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar. Ist eine Weisung rechtswidrig, etwa weil sie unter Missachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates oder unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder unter Nichtbeachtung des billigen Ermessens erfolgt, darf der Arbeitnehmer die Befolgung der Weisung verweigern.

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Werkvertrag


Beim Werkvertrag, verpflichtet sich der Auftragnehmer (Hersteller), ein Werk gegen Zahlung durch den Auftraggeber (Besteller) herzustellen. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis (das Werk) an und nicht auf den Aufwand der geleisteten Arbeit. Die Mitarbeiter des Werkunternehmers dürfen nur bis zu einem gewissen Punkt in den Arbeitsablauf des Auftraggebers eingebunden sein, unterliegen aber den Weisungen von Vorgesetzten des Kundenbetriebs.

Arbeitsrechtlich ist die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung sehr relevant, da der Werkvertrag nicht in den Geltungsbereich des AÜG (Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung) fällt. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden dem Entleiher (Besteller) die Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt, und die Arbeitskräfte sind voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert. Voraussetzungen wie Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb und das Weisungsrecht des Dritten/Entleihers sind für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag entscheidend. Indizien für eine Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb sind z. B. die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmer des Dritten, die Übernahme von Tätigkeiten, die in der Vergangenheit Arbeitnehmer des Dritten ausgeführt haben, die Stellung von Material sowie von Arbeitskleidung durch den Dritten.

Abzugrenzen ist das Weisungsrecht des Werkbestellers gemäß § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht. Diese Angrenzung bereitet häufig Probleme: wird die Tätigkeit durch den Besteller geplant und organisiert und wird der Werkunternehmer in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Erstellung des Werks faktisch ausschließt, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor.

Der Betriebsrat des Auftraggebers hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn ein echter Werkvertrag vorliegt. Mithin hat der Betriebsrat Anspruch auf Vorlage des mit dem Werkunternehmer abgeschlossenen Werkvertrags, um sein Überwachungsrecht ausüben und prüfen zu können, ob verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Problematisch sind allerdings Konstellationen, bei denen eine Person in Form eines Werkvertrages angestellt wird, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer im Betrieb tätig wird. Sozialversicherungsrechtlich kommt bei solchen sogenannten Scheinwerkvertragen eine Haftung des Entleihers für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Betracht.

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Wettbewerbsverbot


Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet gleichzeitig die Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung. Auch nachvertragliche Treue- und Verschwiegenheitspflichten setzen keine Schranken, die über die allgemeinen geltenden Gesetze hinausgehen.

Der Arbeitgeber kann sich jedoch, bis zur Höchstgrenze von zwei Jahren, durch Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sichern. Zum Schutz des Arbeitnehmers bestehen zwingende Formvorschriften und Mindestbedingungen. Der Arbeitnehmer soll nicht unter dem Druck des Arbeitsverhältnisses unüberlegte Bindungen eingehen.  Ohne finanziellen Ausgleich ist eine Wettbewerbsabrede unzulässig. Ein Arbeitgeber sollte daher sorgfältig prüfen, ob der Umfang der geschäftsinternen Kenntnisse des Arbeitnehmers den geldlichen Aufwand rechtfertigt.

Nach § 110 GewO betrifft die Wettbewerbsabrede die „berufliche“ Tätigkeit des Arbeitnehmers, nach § 74 HGB (Handelsgesetzbuch) die „gewerbliche“ Tätigkeit. Inhaltlich besteht kein Unterschied. Erfasst werden alle Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der freien Verwertung seiner Arbeitskraft beschränken.

Die Wettbewerbsabrede bedarf der Schriftform und die Originalunterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder notariell beglaubigter Handzeichen. Die Schriftliche Urkunde muss die „vereinbarten Bestimmungen“ enthalten: Die sachlichen, zeitlichen und örtlichen Beschränkungen, denen der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegen soll.

Die Wettbewerbsabrede tritt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kraft. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in dem vertraglich festgelegten Umfang Wettbewerb zu unterlassen. Es ist nicht notwendig, dass das Arbeitsverhältnis rechtswirksam begründet worden war. Solange der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Wettbewerbsunterlassung erfüllt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung verpflichtet, die am Schluss jeden Monats fällig ist. Diese muss mindestens die Hälfte aller vorherig vereinbarten Leistungen umfassen.

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Whistleblowing


Ein erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Die Vorlage beim Arbeitgeber muss am nächsten Arbeitstag, der auf den Erkrankungstag folgt, geschehen. Bei kürzeren Erkrankungen besteht keine gesetzliche Attestpflicht. Wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitgeber das Recht, von seinen Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.

Hierzu dient die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in der Lage ist, die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ferner muss der Arzt auf ihr angeben, wann er die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt.

Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien verlangen von dem Arzt eine sorgfältige Untersuchung des Arbeitnehmers, und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nur ausnahmsweise, nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tage rückdatiert werden. Die wissentliche Ausstellung falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfüllt zudem den Straftatbestand. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, hat der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Arbeitsunfähigkeit muss ebenfalls bei der Krankenkasse angezeigt werden; die Frist dafür ist eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss der Arzt der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich übersenden. Wenn die ärztliche Bescheinigung einen entsprechenden Vermerk trägt, ist der versicherte Arbeitnehmer von seiner Meldepflicht befreit. Die Informationspflicht ist eine unselbständige Nebenpflicht, die bei ihrer Verletzung zum Schadenersatz und nach vorheriger Abmahnung zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigt, wenn die Interessen des Arbeitgebers berührt werden.

Gehen Sie als Arbeitnehmer im Krankheitsfall deshalb unbedingt wie folgt vor und lassen Sie keinen der Schritte aus:

  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Nennen Sie dabei unbedingt die voraussichtliche Dauer Ihrer Krankheit.
  2. Werfen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag, um zu prüfen, wann Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.
  3. Gehen Sie also spätestens an dem Tag, an welchem Sie die Krankschreibung einreichen müssen, zum Arzt.
  4. Reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß Ihres Arbeitsvertrages, spätestens aber am vierten Krankheitstag ein. Fragen Sie im Zweifelsfall zur Sicherheit noch einmal nach, wenn Sie sich telefonisch beziehungsweise schriftlich krankmelden.
  5. Sollten Sie im Rahmen einer Arbeitslosigkeit erkranken, müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen. Auch hier gilt eine Frist von drei Tagen. In Ausnahmefällen darf sie die Vorlage der Krankschreibung ebenfalls ab dem ersten Tag verlangen.
  6. Die Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Diagnose, ist schnellstmöglich bei dieser einzureichen. Viele Krankenkassen setzen hierfür eine Frist von einer Woche nach Ausfertigung der Bescheinigung durch den Arzt.
  7. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schreibt Sie für einen fixen Zeitraum krank, beispielsweise eine Woche. Sollten Sie anschließend nicht wieder arbeitsfähig sein, müssen Sie erneut den Arzt aufsuchen und die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nahtlos (!) beim Arbeitgeber einreichen.
  8. Beachten Sie: Sollten Samstage, Sonntage oder Feiertage arbeitsvertraglich für Sie normale Werktage sein, ist auch für diese unbedingt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.


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Zeugnis


Ein erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Die Vorlage beim Arbeitgeber muss am nächsten Arbeitstag, der auf den Erkrankungstag folgt, geschehen. Bei kürzeren Erkrankungen besteht keine gesetzliche Attestpflicht. Wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitgeber das Recht, von seinen Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.

Hierzu dient die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in der Lage ist, die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ferner muss der Arzt auf ihr angeben, wann er die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt.

Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien verlangen von dem Arzt eine sorgfältige Untersuchung des Arbeitnehmers, und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nur ausnahmsweise, nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tage rückdatiert werden. Die wissentliche Ausstellung falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfüllt zudem den Straftatbestand. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, hat der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Arbeitsunfähigkeit muss ebenfalls bei der Krankenkasse angezeigt werden; die Frist dafür ist eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss der Arzt der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich übersenden. Wenn die ärztliche Bescheinigung einen entsprechenden Vermerk trägt, ist der versicherte Arbeitnehmer von seiner Meldepflicht befreit. Die Informationspflicht ist eine unselbständige Nebenpflicht, die bei ihrer Verletzung zum Schadenersatz und nach vorheriger Abmahnung zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigt, wenn die Interessen des Arbeitgebers berührt werden.

Gehen Sie als Arbeitnehmer im Krankheitsfall deshalb unbedingt wie folgt vor und lassen Sie keinen der Schritte aus:

  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Nennen Sie dabei unbedingt die voraussichtliche Dauer Ihrer Krankheit.
  2. Werfen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag, um zu prüfen, wann Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.
  3. Gehen Sie also spätestens an dem Tag, an welchem Sie die Krankschreibung einreichen müssen, zum Arzt.
  4. Reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß Ihres Arbeitsvertrages, spätestens aber am vierten Krankheitstag ein. Fragen Sie im Zweifelsfall zur Sicherheit noch einmal nach, wenn Sie sich telefonisch beziehungsweise schriftlich krankmelden.
  5. Sollten Sie im Rahmen einer Arbeitslosigkeit erkranken, müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen. Auch hier gilt eine Frist von drei Tagen. In Ausnahmefällen darf sie die Vorlage der Krankschreibung ebenfalls ab dem ersten Tag verlangen.
  6. Die Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Diagnose, ist schnellstmöglich bei dieser einzureichen. Viele Krankenkassen setzen hierfür eine Frist von einer Woche nach Ausfertigung der Bescheinigung durch den Arzt.
  7. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schreibt Sie für einen fixen Zeitraum krank, beispielsweise eine Woche. Sollten Sie anschließend nicht wieder arbeitsfähig sein, müssen Sie erneut den Arzt aufsuchen und die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nahtlos (!) beim Arbeitgeber einreichen.
  8. Beachten Sie: Sollten Samstage, Sonntage oder Feiertage arbeitsvertraglich für Sie normale Werktage sein, ist auch für diese unbedingt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.


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Zielvereinbarung


Ein erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Die Vorlage beim Arbeitgeber muss am nächsten Arbeitstag, der auf den Erkrankungstag folgt, geschehen. Bei kürzeren Erkrankungen besteht keine gesetzliche Attestpflicht. Wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitgeber das Recht, von seinen Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.

Hierzu dient die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in der Lage ist, die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ferner muss der Arzt auf ihr angeben, wann er die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt.

Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien verlangen von dem Arzt eine sorgfältige Untersuchung des Arbeitnehmers, und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nur ausnahmsweise, nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tage rückdatiert werden. Die wissentliche Ausstellung falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfüllt zudem den Straftatbestand. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, hat der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Arbeitsunfähigkeit muss ebenfalls bei der Krankenkasse angezeigt werden; die Frist dafür ist eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss der Arzt der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich übersenden. Wenn die ärztliche Bescheinigung einen entsprechenden Vermerk trägt, ist der versicherte Arbeitnehmer von seiner Meldepflicht befreit. Die Informationspflicht ist eine unselbständige Nebenpflicht, die bei ihrer Verletzung zum Schadenersatz und nach vorheriger Abmahnung zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigt, wenn die Interessen des Arbeitgebers berührt werden.

Gehen Sie als Arbeitnehmer im Krankheitsfall deshalb unbedingt wie folgt vor und lassen Sie keinen der Schritte aus:

  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Nennen Sie dabei unbedingt die voraussichtliche Dauer Ihrer Krankheit.
  2. Werfen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag, um zu prüfen, wann Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.
  3. Gehen Sie also spätestens an dem Tag, an welchem Sie die Krankschreibung einreichen müssen, zum Arzt.
  4. Reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß Ihres Arbeitsvertrages, spätestens aber am vierten Krankheitstag ein. Fragen Sie im Zweifelsfall zur Sicherheit noch einmal nach, wenn Sie sich telefonisch beziehungsweise schriftlich krankmelden.
  5. Sollten Sie im Rahmen einer Arbeitslosigkeit erkranken, müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen. Auch hier gilt eine Frist von drei Tagen. In Ausnahmefällen darf sie die Vorlage der Krankschreibung ebenfalls ab dem ersten Tag verlangen.
  6. Die Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Diagnose, ist schnellstmöglich bei dieser einzureichen. Viele Krankenkassen setzen hierfür eine Frist von einer Woche nach Ausfertigung der Bescheinigung durch den Arzt.
  7. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schreibt Sie für einen fixen Zeitraum krank, beispielsweise eine Woche. Sollten Sie anschließend nicht wieder arbeitsfähig sein, müssen Sie erneut den Arzt aufsuchen und die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nahtlos (!) beim Arbeitgeber einreichen.
  8. Beachten Sie: Sollten Samstage, Sonntage oder Feiertage arbeitsvertraglich für Sie normale Werktage sein, ist auch für diese unbedingt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.


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Zurückbehaltungsrecht


Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber nutzen, um den Vertragspartner zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten und die eigene Rechtsposition zu sichern. So kann der Arbeitgeber Teile der Vergütung zurückhalten, um die Herausgabe von Firmeneigentum durchzusetzen; umgekehrt kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückhalten, um rückständige und bereits fällig gewordene Entgeltansprüche zu realisieren oder die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, wie z.B. die Abwehr von Belästigungen aufgrund von § 14 AGG, die Abwehr schwerer Datenschutzverstöße oder das Unterlassen von Mobbing zu erreichen.

Ein Anwendungsfall für das Zurückbehaltungsrecht ist auch gegeben, wenn der Arbeitgeber sich in Annahmeverzug befindet und der Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert, ohne das rückständige Entgelt nachzuzahlen. Insoweit kann der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Die Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften kann die Zurückbehaltung rechtfertigen, wie z.B. bei der Überschreitung von Schadstoffkonzentrationen oder fehlenden Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen oder fehlender Sicherheitsausrüstung zum Tragen.

Soweit die Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, ist allerdings nicht das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, sondern die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB der dogmatisch richtige Anknüpfungspunkt.

Gemäß § 309 Nr. 2 BGB können Leistungsverweigerungsrechte nicht durch Formulararbeitsverträge oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unterliegt ferner dem Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb darf zwischen zurückbehaltener Leistung und Gegenanspruch kein grobes Missverhältnis bestehen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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