Ein erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Die Vorlage beim Arbeitgeber muss am nächsten Arbeitstag, der auf den Erkrankungstag folgt, geschehen. Bei kürzeren Erkrankungen besteht keine gesetzliche Attestpflicht. Wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitgeber das Recht, von seinen Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.

Hierzu dient die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in der Lage ist, die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ferner muss der Arzt auf ihr angeben, wann er die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt.

Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien verlangen von dem Arzt eine sorgfältige Untersuchung des Arbeitnehmers, und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nur ausnahmsweise, nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tage rückdatiert werden. Die wissentliche Ausstellung falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfüllt zudem den Straftatbestand. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, hat der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Arbeitsunfähigkeit muss ebenfalls bei der Krankenkasse angezeigt werden; die Frist dafür ist eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss der Arzt der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich übersenden. Wenn die ärztliche Bescheinigung einen entsprechenden Vermerk trägt, ist der versicherte Arbeitnehmer von seiner Meldepflicht befreit. Die Informationspflicht ist eine unselbständige Nebenpflicht, die bei ihrer Verletzung zum Schadenersatz und nach vorheriger Abmahnung zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigt, wenn die Interessen des Arbeitgebers berührt werden.

Gehen Sie als Arbeitnehmer im Krankheitsfall deshalb unbedingt wie folgt vor und lassen Sie keinen der Schritte aus:

  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Nennen Sie dabei unbedingt die voraussichtliche Dauer Ihrer Krankheit.
  2. Werfen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag, um zu prüfen, wann Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.
  3. Gehen Sie also spätestens an dem Tag, an welchem Sie die Krankschreibung einreichen müssen, zum Arzt.
  4. Reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß Ihres Arbeitsvertrages, spätestens aber am vierten Krankheitstag ein. Fragen Sie im Zweifelsfall zur Sicherheit noch einmal nach, wenn Sie sich telefonisch beziehungsweise schriftlich krankmelden.
  5. Sollten Sie im Rahmen einer Arbeitslosigkeit erkranken, müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen. Auch hier gilt eine Frist von drei Tagen. In Ausnahmefällen darf sie die Vorlage der Krankschreibung ebenfalls ab dem ersten Tag verlangen.
  6. Die Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Diagnose, ist schnellstmöglich bei dieser einzureichen. Viele Krankenkassen setzen hierfür eine Frist von einer Woche nach Ausfertigung der Bescheinigung durch den Arzt.
  7. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schreibt Sie für einen fixen Zeitraum krank, beispielsweise eine Woche. Sollten Sie anschließend nicht wieder arbeitsfähig sein, müssen Sie erneut den Arzt aufsuchen und die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nahtlos (!) beim Arbeitgeber einreichen.
  8. Beachten Sie: Sollten Samstage, Sonntage oder Feiertage arbeitsvertraglich für Sie normale Werktage sein, ist auch für diese unbedingt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

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