Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber nutzen, um den Vertragspartner zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten und die eigene Rechtsposition zu sichern. So kann der Arbeitgeber Teile der Vergütung zurückhalten, um die Herausgabe von Firmeneigentum durchzusetzen; umgekehrt kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zurückhalten, um rückständige und bereits fällig gewordene Entgeltansprüche zu realisieren oder die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, wie z.B. die Abwehr von Belästigungen aufgrund von § 14 AGG, die Abwehr schwerer Datenschutzverstöße oder das Unterlassen von Mobbing zu erreichen.

Ein Anwendungsfall für das Zurückbehaltungsrecht ist auch gegeben, wenn der Arbeitgeber sich in Annahmeverzug befindet und der Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert, ohne das rückständige Entgelt nachzuzahlen. Insoweit kann der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Die Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften kann die Zurückbehaltung rechtfertigen, wie z.B. bei der Überschreitung von Schadstoffkonzentrationen oder fehlenden Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen oder fehlender Sicherheitsausrüstung zum Tragen.

Soweit die Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, ist allerdings nicht das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, sondern die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB der dogmatisch richtige Anknüpfungspunkt.

Gemäß § 309 Nr. 2 BGB können Leistungsverweigerungsrechte nicht durch Formulararbeitsverträge oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unterliegt ferner dem Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb darf zwischen zurückbehaltener Leistung und Gegenanspruch kein grobes Missverhältnis bestehen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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