Gemäß § 339 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht eine Vertragsstrafe darin, dass Schuldner (oftmals Arbeitnehmer) und Gläubiger (oftmals Arbeitgeber) vereinbaren, dass der Schuldner eine Geldsumme als Strafe zahlt, wenn dieser seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. In der betrieblichen Praxis sind Vertragsstrafen oft für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Arbeit vertragswidrig nicht aufnimmt, das Arbeitsverhältnis grundlos, ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist, auflöst oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu Recht aus einem vom Arbeitnehmer schuldhaft gesetzten wichtigen Grund außerordentlich kündigt. Vertragsstrafen werden auch für die Absicherung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verwendet. Die Strafe verwirkt (sprich entsteht), wenn der Arbeitnehmer mit der geschuldeten Verbindlichkeit in Verzug kommt. Gleich ist, ob er sich zu einer Handlung oder einem Unterlassen verpflichtet hat. Voraussetzung ist mithin Verschulden des Arbeitnehmers. Regelmäßig hat ein Schuldner für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen.

Der Arbeitgeber hat die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehören die rechtswirksame Vereinbarungen der Vertragsstrafe und das Vorliegen der die Strafe auslösenden Tatsachen. Das gilt auch dann, wenn die Vertragsstrafe für die Entlassung aufgrund fristloser Kündigung des Arbeitgebers vereinbart ist. Der Schutz des Arbeitnehmers vor einer unberechtigten Vertragslösung und den damit verbundenen finanziellen Einbußen wird demgegenüber weitgehend durch die Bestimmungen des KSchG (Kündigungsschutzgesetz) und sonstige Vorschriften gewährleistet. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung, die im Einzelarbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag enthalten sein kann. Einzel- oder tarifvertragliche Formvorschriften kommen in Betracht, weil die Strafabrede gesetzlich nur in den Fällen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes formbedürftig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Vertragsstrafvereinbarung wirksam ist, ist der Vertragsschluss. Ihre Wirksamkeit ist zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung und nicht ihrer Verwirkung zu prüfen. Damit ist und bleibt sie auch dann unwirksam, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Verwirkung an sich zulässig wäre.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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