LG Dortmund verurteilt VW zur Zahlung von Schadensersatz!

Das Landgericht Dortmund verurteilte die Volkswagen AG mit Urteil vom 22.03.2019 nach fast 8 Jahren zur Zahlung  von Schadensersatz in Höhe des annähernd gesamten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges.

Der Kläger kaufte am 04.08.2011 einen PKW der Marke Volkswagen Touran mit Motor EA 189 für 28.600 EUR

Die Kammer sprach von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gegenüber dem Käufer, indem die Volkswagen AG  nicht über die eingesetzte Abschalteinrichtung aufgeklärt hatte.

Der Schaden liege, laut den Dortmunder Richtern, darin das dem Fahrzeug die Gefahr der Betriebsuntersagung anhafte. Der Kläger hätte den Kauf nicht getätigt, hätte er von dem Mangel am Fahrzeug gewusst. Mithin wurde dem Kläger ein schutzwürdiges, offensichtliches Interesse an der Kenntnis der Motorsteuerungssoftware zugesprochen.

VW hatte erneut, unter pauschalem Verweis auf alleinige Kenntnis der Mitarbeiter unterhalb der Führungsebene bestritten, dass der Vorstand von der eingesetzten Software gewusst hatte. Für die Richter reichte alleine dieses Bestreiten nicht aus. Vielmehr sei es erforderlich, dass die VW AG hinreichend begründet darlegt weshalb die Kenntnis von der eingesetzten Abschalteeinrichtung nicht in Betracht kommt, denn der Kläger selbst kann nicht in interne Geschehensabläufe einsehen und ist daher darauf angewiesen, dass die Beklagte Partei die notwendigen Informationen offenlegt.

Dieser Pflicht(sog. sekundäre Darlegungslast) sei VW nicht nachgekommen.

Insbesondere hielt es die Kammer für nicht vorstellbar, dass die Beklagte Partei von der streitgegenständlichen Software in den USA gewusst hatte, hingegen nicht vom Einsatz derselben in Europa, denn es sei nicht ersichtlich inwieweit die durchaus unterschiedlichen Rechtssysteme Auswirkungen auf die Kenntnis vom Einsatz der Software haben sollen.

Auch müsse der Kläger nicht das angebotene Softwareupdate aufspielen lassen um den Mangel zu beseitigen, denn alleine maßgeblich ist der Umstand der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben war.

Der Schädiger soll nicht dadurch privilegiert werden dass er, sobald die Schädigung entdeckt wird, die Möglichkeit der Entledigung seines Tuns bzw. Unterlassens durch schadensausgleichende Bemühungen habe, denn dann bestünde keinerlei Veranlassung sich von Beginn an rechtstreu zu verhalten.

Das Gericht entschied letztlich, dass der Kläger den Kaufpreis(28.600 EUR) zuzüglich Zinsen in Höhe von circa 9.300 EUR, abzüglich 11,358,94 EUR erhalten soll, mithin ca. 26.541,06 EUR obwohl er 95.259 KM mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat.

Hier geht es zum vollständigen Urteil LG Dortmund 22.03.2019

Quelle: Urteil vom 22.03.2019 des LG Dortmund, Az 21 O 357/18


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