Das OLG Rostock wird die Berufung des IDO e.V. wegen Rechtsmissbrauch zurückweisen. Die systematische Verschonung eigener Mitglieder ist rechtsmissbräuchlich.

Ein Abmahnverein, der vielen Händler durch Abmahnungen wohl bekannt ist, ist der IDO e.V. (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.). Dieser Verein mahnt jährlich tausende von Online-Händler und andere Gewerbetreibende wegen vermeintlichen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab und fordert zur Abgabe von Unterlassungserklärungen auf. In vielen Fällen kommt es später zur Geltendmachung von Vertragsstrafen.

Immer mehr Gerichte werten die Abmahnungen und das Vorgehen des IDO e.V. als rechtsmissbräuchlich (OLG Rostock, LG Heilbronn, LG Bonn) bzw. vermuten einen strukturellen Rechtsmissbrauch (OLG Stuttgart).

Das Besondere am Vorgehen des Vereins IDO ist, dass der Verein grundsätzlich nur Nichtmitglieder abmahnt. Eigene Mitglieder werden generell nicht abgemahnt. Der Verein macht gegen eigene Vereinsmitglieder keine Ansprüche gerichtlich geltend. Das OLG Rostock spricht hier von einer „systematischen Verschonung“ eigener Mitglieder.

Der Verein nutzt sein Verhalten auch zur Akquise von neuen Mitgliedern, wie wir von eigenen Mandanten wissen. Abgemahnten Unternehmern wird vorgeschlagen, dass man Vereinsmitglied werden solle, gleichzeitig wird angedeutet, dass eine Abmahnung dann nicht mehr drohe.

Der II. Zivilsenat des OLG Rostock wertet es als rechtsmissbräuchlich, wenn der Verein mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung gewährt.

Für das OLG Rostock ist die „systematische Verschonung“ von Vereinsmitgliedern das Hauptargument für den Rechtsmissbrauch des Vereins Beschluss vom 17.11.2020 – Az. 2 U 16/19). Das Landgericht Heilbronn spricht in einem Urteil von einer „wirtschaftlichen und familiären Verquickung“ der Interessen des Vereins und wies deswegen eine Klage des Vereins als rechtsmissbräuchlich ab (Urteil vom 20.12.2019 – 21 O 38/19 KfH).

Das OLG Stuttgart würde eine systematische Verschonung von Vereinsmitgliedern als rechtsmissbräuchlich werten und verlangt Auskunft über die Mitgliederstruktur sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und weiter  über die Personen des Vorstandes und deren Tätigkeiten. Ein struktureller Rechtsmissbrauch liegt für den 2. Zivilsenat nach dem bisherigen Vortrag des Vereins nahe (Hinweisbeschluss vom 26.11.2020 – Az. 2 U 8/20).

Das Landgericht Bonn wertete eine Abmahnung des Vereins wegen der geringen Bedeutung des Wettbewerbsverstoßes als rechtsmissbräuchlich (Urteil vom 29.09.2020 – Az. 11 O 44/19)

Kontaktieren Sie uns im Fall einer Abmahnung durch IDO e.V. oder einen anderen Abmahnverein.  Sie sollten ohne eine anwaltliche Prüfung keine Unterlassungserklärung abgeben. Selbst wenn Sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, könnte eine Vertragsstrafe möglicherweise durch eine Anfechtung oder Kündigung verhindert werden.


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