Fördert Influencerin durch Beiträge auf Instagram Absatz des Unternehmens, handelt es sich um kommerzielle Kommunikation

E-Book als Gegenleistung –> Kennzeichnungspflicht

Ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag einer Influencerin auf Instagram ist als Werbung zu kennzeichnen, wenn er kostenlos überlassene E-Books anpreist und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt. Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen ist es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt.

Klägerin ist Verlegerin und Mitbewerberin

Die Klägerin ist Verlegerin mehrerer Print- und Onlinezeitschriften. Sie verfügt über einen Instagram-Account und bietet Kunden u.a. entgeltlich Werbeplatzierungen an. Die Beklagte ist sog. Influencerin und betreibt auf Instragram ein Nutzerprofil mit mehr als einer halbe Million Followern. Sie stellt dort zum einen Produkte und Leistungen von Unternehmen vor, für deren Präsentation sie von diesen vergütet wird. Zum anderen veröffentlicht sie Posts, bei denen sie mittels sog. Tap-Tags auf die Instragram-Accounts von Unternehmen verlinkt, deren Produkte zu sehen sind. Hierfür erhält sie keine finanzielle Gegenleistung. Im Herbst 2019 verwies die Beklagte auf ein Bündel von E-Books, das sich mit veganer Ernährung befasste. Sie erhielt dafür keine finanzielle Gegenleistung; die E-Books waren ihr jedoch kostenlos zur Verfügung gestellt worden.

OLG bestätigt Urteil des Landgerichts Frankfurt/M

Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne die Veröffentlichung als Wertung kenntlich zu machen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemacht Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu. Die Parteien sind Mitbewerber. Beide bieten Dritten an, auf ihrem Instagram-Account entgeltlich zu werben. Die Posts der Beklagten sind geschäftliche Handlungen. Erfasst werden Handlungen, die bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sind, durch „Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern“.

Der Betrieb des Instagram-Profils fördert zum einen das eigene Unternehmen der Beklagten. Die Steigerung des Werbewerts kommt unmittelbar ihrem Unternehmen zugute.

Private Post sind „sympathischer“ –> Kennzeichnung ist notwendig

Gerade scheinbar private Posts machen es für das Publikum attraktiver, Influencern zu folgen, da diese so „glaubwürdiger, nahbarer und sympathischer“ wirken. Zum anderen fördert der Post auch die Unternehmen der Anbieter der E-Books. Es liegt ein „geradezu prototypischer Fall des werblichen Überschusses“ vor. Es findet keinerlei Einordnung oder inhaltliche Auseinandersetzung oder Bewertung der herausgestellten Produkte statt. Die Beklagte habt vielmehr werbend unter Hervorhebung des außergewöhnlich hohen Rabattes die E-Books angepriesen.

E-Books 1.300 € wert

Diese Förderung der Drittunternehmen nicht kenntlich zu machen, ist unlauter. Die Beklagte hat die E-Books im von ihr behaupteten Wert von rund 1.300 € unentgeltlich erhalten und dies nicht gekennzeichnet.

OLG Frankfurt/M Urteil vom 19.5.2022, Az. 6 U 56/21
Quelle: PM des OLG Frankfurt/M – Nr. 42/2022


Beitrag teilen