Wenn die Nutzung des Begriffs "Bullshit" verboten wird, stellt die Nutzung des Zeichens "B********t" einen Verstoß gegen das Verbot dar.

Einstweilige Verfügung

Per einstweiliger Verfügung hatte das Landgericht Frankfurt/M einer Influencerin verboten
Zusammenstellungen von Aussagen über Quality First, deren Influencer und deren Produkte in den Highlights des Instagram-Accounts „A“ mit „Mehr Bullshit“ zu bezeichnen.

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hielt die Influencerin die Zusammenstellungen weiterhin bereit. Diese waren nunmehr überschrieben mit „Mehr B********t“ und „Noch mehr B***“.

Kerngleicher Verstoß gegen einstweilige Verfügung

Der Antragstellerin sah hierin einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung und beantragte ein Ordnungsgeld. Das Landgericht Frankfurt/M gab diesem Antrag statt und verhängte ein Orndungsgeld in Höhe von 5.000 €.

Zur Begründung führte das Landgericht aus, es handele sich um eine kerngleiche Verletzung der mit der einstweiligen Verfügung untersagten Handlung. Die Influencerin benutze den untersagten Begriff “Bullshit“ weiter. Sie habe lediglich die mittleren Buchstaben des Wortes durch Sternchen ersetzt. Angesprochene Verkehrskreise verstünden hierunter weiter den untersagten Begriff. Die Influencerin legte gegen den Beschluss Beschwerde ein.

OLG Frankfurt/M bestätigt Beschluss des Landgerichts

Der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt/M bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das OLG begründete seinen Beschluss unter anderem wie folgt:

Der Verkehr wird erkennen, dass auch mit der durch Sterne verfremdeten Aussage „Mehr Bullshit“ artikuliert werden sollte. Er ist daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörter anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, üblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll. Hinzu kommt, dass das menschliche Gehirn, wie von der Antragstellerin unbestritten vorgetragen, beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes erfasst. So vorgeprägt, wir der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten (Schimpf-)Wort nur auf das Wort „Bullshit“ kommen können. Dem „plumpen Umgehungsversuch“ (so die Antragstellerin) ist daher kein Erfolg beschieden.

OLG Frankfurt Beschluss vom 23.09.2021 – Az. 6 W 76/21


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