Kein Dauerzugriff auf Arbeitszeitdaten durch den Gesamtbetriebsrat

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden:
Ein Gesamtbetriebsrat kann keinen dauerhaften elektronischen Zugriff auf personenbezogene Arbeitszeitdaten verlangen.

Das gilt auch dann, wenn es bereits eine Betriebsvereinbarung gibt, die dies zunächst genehmigt.
Denn sowohl die Zuständigkeit als auch der Datenschutz setzen klare Grenzen.


Der Fall: Streit um ein Zeiterfassungssystem

Zwei Unternehmen führten ein digitales System zur Verwaltung von Beschäftigtendaten und Arbeitszeiten ein.

Dazu schlossen sie mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung.
Diese sah ursprünglich vor, dass Betriebsräte Zugriff auf Arbeitszeitdaten erhalten.

Nach einem Vorfall wurde dieser Zugriff jedoch eingeschränkt:
Ein Betriebsrat hatte personenbezogene Daten, darunter auch Krankheitstage, unverschlüsselt gespeichert.

Daraufhin gab es nur noch zeitlich begrenzte Zugriffe im Einzelfall.


Die Forderung des Gesamtbetriebsrats

Der Gesamtbetriebsrat verlangte, dass der ursprüngliche Zugriff wiederhergestellt wird.

Er berief sich auf die bestehende Betriebsvereinbarung und sah darin eine ausreichende Grundlage für einen dauerhaften Zugriff.


Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat diese Auffassung nicht bestätigt.

Keine gesetzliche Grundlage

Ein Anspruch auf dauerhaften Zugriff ergibt sich weder aus § 77 BetrVG noch aus den Unterrichtungsrechten des Betriebsrats.

Mitbestimmung ist begrenzt

Die Einführung eines Zeiterfassungssystems unterliegt zwar der Mitbestimmung.
Die konkrete Ausgestaltung von Zugriffsrechten gehört jedoch nicht automatisch dazu.

Datenschutz hat besonderes Gewicht

Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten.
Ein dauerhafter Zugriff ist für die Aufgaben des Betriebsrats in der Regel nicht erforderlich.

Deshalb ist er datenschutzrechtlich unzulässig.

Keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Auch eine Betriebsvereinbarung hilft nicht weiter, wenn die Zuständigkeit fehlt.
Nach Auffassung des Gerichts war der Gesamtbetriebsrat hier nicht zuständig.


Bedeutung für die Praxis

Für Arbeitgeber

  • Zugriffsrechte sollten klar und zurückhaltend geregelt werden
  • Datenschutz ist zwingend zu beachten
  • Technische Systeme müssen entsprechend abgesichert sein

Für Betriebsräte

  • Kein pauschaler Zugriff auf alle Arbeitszeitdaten
  • Zugriff nur, wenn er für konkrete Aufgaben erforderlich ist
  • Sorgfältiger Umgang mit sensiblen Daten ist unerlässlich

Ausblick: Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht möglich

Das Bundesarbeitsgericht könnte sich noch mit dem Fall befassen.

Das LAG Köln hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


Fazit

Der Gesamtbetriebsrat hat keinen Anspruch auf dauerhaften Zugriff auf Arbeitszeitdaten.
Datenschutz und Zuständigkeitsfragen setzen klare Grenzen – auch bei bestehenden Betriebsvereinbarungen.

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