Kein Dauerzugriff auf Arbeitszeitdaten durch den GesamtbetriebsratIn dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Voraussetzungen und Aufgaben des auf der Unternehmensebene angesiedelten Gesamtbetriebsrates geregelt. Mehr
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden:
Ein GesamtbetriebsratIn dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Voraussetzungen und Aufgaben des auf der Unternehmensebene angesiedelten Gesamtbetriebsrates geregelt. Mehr kann keinen dauerhaften elektronischen Zugriff auf personenbezogene Arbeitszeitdaten verlangen.
Das gilt auch dann, wenn es bereits eine Betriebsvereinbarung gibt, die dies zunächst genehmigt.
Denn sowohl die Zuständigkeit als auch der DatenschutzFür jede Erhebung von personenbezogenen Daten von Kunden greift die Verpflichtung, diese entsprechend der Vorgaben der DSGVO über die Verarbeitung und Speicherung der Daten zu informieren. Mehr setzen klare Grenzen.
Der Fall: Streit um ein Zeiterfassungssystem
Zwei Unternehmen führten ein digitales System zur Verwaltung von Beschäftigtendaten und Arbeitszeiten ein.
Dazu schlossen sie mit dem GesamtbetriebsratIn dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Voraussetzungen und Aufgaben des auf der Unternehmensebene angesiedelten Gesamtbetriebsrates geregelt. Mehr eine Betriebsvereinbarung.
Diese sah ursprünglich vor, dass Betriebsräte Zugriff auf Arbeitszeitdaten erhalten.
Nach einem Vorfall wurde dieser Zugriff jedoch eingeschränkt:
Ein BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr hatte personenbezogene Daten, darunter auch Krankheitstage, unverschlüsselt gespeichert.
Daraufhin gab es nur noch zeitlich begrenzte Zugriffe im Einzelfall.
Die Forderung des Gesamtbetriebsrats
Der GesamtbetriebsratIn dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Voraussetzungen und Aufgaben des auf der Unternehmensebene angesiedelten Gesamtbetriebsrates geregelt. Mehr verlangte, dass der ursprüngliche Zugriff wiederhergestellt wird.
Er berief sich auf die bestehende Betriebsvereinbarung und sah darin eine ausreichende Grundlage für einen dauerhaften Zugriff.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat diese Auffassung nicht bestätigt.
Keine gesetzliche Grundlage
Ein Anspruch auf dauerhaften Zugriff ergibt sich weder aus § 77 BetrVG noch aus den Unterrichtungsrechten des Betriebsrats.
Mitbestimmung ist begrenzt
Die Einführung eines Zeiterfassungssystems unterliegt zwar der Mitbestimmung.
Die konkrete Ausgestaltung von Zugriffsrechten gehört jedoch nicht automatisch dazu.
DatenschutzFür jede Erhebung von personenbezogenen Daten von Kunden greift die Verpflichtung, diese entsprechend der Vorgaben der DSGVO über die Verarbeitung und Speicherung der Daten zu informieren. Mehr hat besonderes Gewicht
Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten.
Ein dauerhafter Zugriff ist für die Aufgaben des Betriebsrats in der Regel nicht erforderlich.
Deshalb ist er datenschutzrechtlich unzulässig.
Keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Auch eine Betriebsvereinbarung hilft nicht weiter, wenn die Zuständigkeit fehlt.
Nach Auffassung des Gerichts war der GesamtbetriebsratIn dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Voraussetzungen und Aufgaben des auf der Unternehmensebene angesiedelten Gesamtbetriebsrates geregelt. Mehr hier nicht zuständig.
Bedeutung für die Praxis
Für Arbeitgeber
- Zugriffsrechte sollten klar und zurückhaltend geregelt werden
- DatenschutzFür jede Erhebung von personenbezogenen Daten von Kunden greift die Verpflichtung, diese entsprechend der Vorgaben der DSGVO über die Verarbeitung und Speicherung der Daten zu informieren. Mehr ist zwingend zu beachten
- Technische Systeme müssen entsprechend abgesichert sein
Für Betriebsräte
- Kein pauschaler Zugriff auf alle Arbeitszeitdaten
- Zugriff nur, wenn er für konkrete Aufgaben erforderlich ist
- Sorgfältiger Umgang mit sensiblen Daten ist unerlässlich
Ausblick: Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht möglich
Das Bundesarbeitsgericht könnte sich noch mit dem Fall befassen.
Das LAG Köln hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Fazit
Der GesamtbetriebsratIn dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Voraussetzungen und Aufgaben des auf der Unternehmensebene angesiedelten Gesamtbetriebsrates geregelt. Mehr hat keinen Anspruch auf dauerhaften Zugriff auf Arbeitszeitdaten.
DatenschutzFür jede Erhebung von personenbezogenen Daten von Kunden greift die Verpflichtung, diese entsprechend der Vorgaben der DSGVO über die Verarbeitung und Speicherung der Daten zu informieren. Mehr und Zuständigkeitsfragen setzen klare Grenzen – auch bei bestehenden Betriebsvereinbarungen.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Pavlos Polychronidis Fachanwalt für Arbeitsrecht



