Markenrechts-verletzung


-Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung
-Abwehr von Abmahnungen

Unsere Anwälte schützen Ihre Marken im Fall der Markenrechtsverletzung durch Abmahnungen und verteidigen Sie gegen Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen. Das Markenrecht gehört zu unseren Kernkompetenzen.

Wenn Sie wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung abgemahnt werden, sollten Sie auf keinen Fall einfach die geforderte Unterlassungserklärung abgeben. Eine Unterlassungserklärung kann viele Kosten nach sich ziehen und zu einem Verlust von Rechten führen. Die Abmahnung und eventuelle Maßnahmen müssen genau geprüft werden. Wir tun dies für Sie.

Wir vertreten und unterstützen Sie auch als Markeninhaber. Ihnen steht als Markeninhaber im Fall der Markenrechtsverletzung gegen den Nutzer der Marke ein Unterlassungsanspruch und Auskunftsanspruch sowie ein Schadensersatzanspruch zu. Diese Ansprüche werden per Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klage geltend gemacht.

Liegt eine Markenrechtsverletzung vor? 

Sobald ein Zeichen im Geschäftsverkehr eingesetzt wird, um Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen, besteht die Gefahr, die Markenrechte Dritter zu verletzen. Die in Deutschland geltenden Marken sind beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) oder beim EUIPO (Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum) registriert. Auch nicht eingetragene Marken können geschützt sein.

Die Markenverletzung setzt in den meisten Fällen eine Verwechslungsgefahr (§ 14 MarkenG oder Art. 9 UMV) voraus. Eine Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn eine jüngere Marke mit einer älteren Marke identisch oder dieser sehr ähnlich ist und die Marken für die gleichen oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen benutzt werden, so dass potenzielle Käufer/Kunden die Marke verwechseln könnten. Daneben ist eine Markenverletzung auch ohne Verwechslungsgefahr anzunehmen, wenn jemand eine im Inland bekannte Marke wegen der besonderen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt.

Die sogenannte Produktpiraterie stellt immer eine Markenverletzung dar. Hier werden Produkte und die dazugehörigen Marken schlicht kopiert. Besonders die Anbieter hochpreisiger Waren (z.B. „Rolex“, Cartier“ usw.) sind davon betroffen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Nach Entdeckung einer Markenverletzung mahnt der Markeninhaber oder dessen Anwalt den Markenverletzer in der Regel ab. Mit der Abmahnung wird der Verletzer zur Unterlassung der weiteren Benutzung der Marke aufgefordert. Daneben erwartet der Markeninhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und setzt eine Frist für die Abgabe der Erklärung. Die Frist beläuft sich in den meisten Fällen auf nicht mehr als eine Woche. In der anwaltlichen Abmahnung wird außerdem zur Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert.

Die Anwaltskosten allein für die außergerichtliche Abmahnung liegen aufgrund der hohen Streitwerte selten unter 1.700 €. Der Durchschnittsstreitwert in Markenstreitigkeiten liegt bei 50.000 € (z.B. BGH Beschluss vom 16.04.2020 – Az. I ZB 97/1).

Sollten Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben?

Durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung erklärt der Nutzer, die Marke zukünftig nicht wieder zu benutzen und verspricht eine Vertragsstrafe zu zahlen, falls er gegen seine Verpflichtung verstößt. Die Unterlassungserklärung ist meistens durch den Markeninhaber bzw. seinen Anwalt vorformuliert und großzügig. Der Abgemahnte verpflichtet sich hier häufig zu mehr als er unbedingt muss. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben bzw. eine eigene Erklärung zu formulieren. Selbst wenn keine Markenrechtsverletzung vorliegt, kann es sinnvoll, eine Unterlassungserklärung – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich – abzugeben.

Es kann aber auch durchaus sein, dass es sinnvoll ist, keine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Die Beratung durch einen im Bereich Markenrecht kompetenten Anwalt ist hier besonders ratsam.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt unbefristet. Aus der Perspektive des Verletzers sollte die Unterlassungserklärung nur das beinhalten, was unbedingt sein muss.

Droht eine Einstweilige Verfügung oder ein Urteil? 

Wenn der Nutzer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, geht der Markeninhaber meistens gerichtlich gegen den Nutzer vor. Neben der Klage steht dem Markeninhaber auch das schnelle einstweilige Verfügungsverfahren offen. Das Gericht wird auf Antrag die Verfügung innerhalb weniger Tage erlassen, wenn der Markeninhaber das Gericht von der Markenverletzung überzeugen kann. Das Gericht informiert den vermeintlichen Markenverletzer in der Regel über die beantragte einstweilige Verfügung und fordert ihn zur Stellungnahme auf.

Das Gericht kann dem Markenverletzer die Nutzung der umstrittenen Marke per einstweiliger Verfügung und/oder per Urteil verbieten. Das Gericht kann dem Nutzer der fremden Marke ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € androhen und/oder eine Haftstrafe. Zuständig für das einstweilige Verfügungsverfahren und das Klageverfahren im Markenrecht sind immer die Landgerichte.

Besteht Anspruch auf Auskunft und Schadenersatz?

Der Anspruch auf Auskunftserteilung – wo und in welcher Form die fremde Marke rechtswidrig benutzt wurde – muss im Klageverfahren geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche. Die Auskunft ist z.B. für die Berechnung der Schadensersatzansprüche wichtig.

Wir wehren Abmahnungen ab und mahnen für Markeninhaber ab

Wir vertreten Markeninhaber bei Markenrechtsverletzungen und mahnen Ihre Konkurrenten ab.

Wir verteidigen Sie gegen Abmahnungen.

Das schnelle und wohlüberlegte Handeln ist wichtig, sowohl für den Ausspruch der Abmahnung als auch im Fall der empfangenen Abmahnung. Hier ist ein Fachanwalt zu empfehlen.

Unser Anwalt für Markenrecht berät Sie in Strategiefragen

Zunächst ist zu prüfen, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Anschließend ist abzuwägen, welche Folgen die Abgabe einer Unterlassungserklärung bzw. die Verweigerung einer Unterlassungserklärung haben könnte. Es muss schnell entschieden werden. Die Folgekosten eine Unterlassungserklärung können enorm sein. Teilweise besteht auch die Möglichkeit, die Marke des Abmahners löschen zu lassen.

Für den Markeninhaber ist der Markenschutz sehr wichtig. Der Markeninhaber sollte auf eine entdeckte Markenverletzung schnell handeln, um zu verhindern, dass ein Gericht sagt: „Zu spät!“.

Für Sie übernehmen wir die Anmeldung von deutschen Marken, europäischen Unionsmarken und internationalen Marken. Eine präzise Anmeldung ist wichtig, weil eine spätere Korrektur kaum möglich ist. Wir haben bereits viele hundert Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der internationalen Organisation für Geistiges Eigentum (WIPO) angemeldet und Mandanten während des gesamten Anmeldeverfahrens unterstützt.

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Wir übernehmen für Sie die genaue Markenrecherche. Ohne eine gute Markenrecherche kann eine Markenanmeldung sehr teuer werden und im schlimmsten Fall wird die Marke wieder gelöscht oder gar nicht erst eingetragen. Der Widerspruch gegen die Markeneintragung und der Antrag auf Löschung droht durch andere Markeninhaber.

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Unser Anwalt für Markenrecht vertritt Sie in allen Bereich des Markenrechts. Das Markenrecht gehört unseren Spezialgebieten

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten und vertreten Sie im Domainrecht.