Es gibt keine arbeitsrechtliche Definition für den „Minijob“.

Die Arbeitsverhältnisse – die sich in der Gleitzone von 450,01 € bis 850 € Monatsverdienst bewegen – werden als Minijobs bezeichnet.

Als Minijob werden auch die geringfügigen Beschäftigungen bezeichnet, bei der haben die Arbeitnehmer – in der Gleitzone – keine Sozialversicherungsbeiträge zu tragen oder die Arbeitnehmer müssen gegenüber den regulären Prozentsätzen verringerte Sozialversicherungsbeiträge tragen.

Unter dem eigenen Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ werden die rechtlichen Grundlagen bei Arbeitsentgelten von bis zu 450 € dargestellt.

Die arbeitsrechtliche Position im Minijob unterscheidet sich nicht von der des Arbeitnehmers im regulären Arbeitsverhältnis. Wie im Normalarbeitsverhältnis ist das Minijob-Arbeitsverhältnis ein vollwertiges Arbeitsverhältnis, mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall. Nach § 1 MiLoG (Mindestlohngesetz) besteht für ihn der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Minijob im Sozialversicherungsrecht

Die Besonderheiten des Minijobs liegen allein im sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Bei Arbeitsentgelten, die innerhalb der Gleitzone liegen, wird die Beitragsbemessung nach einer speziellen Formel ermittelt.

Das Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung der Sozialversicherungsfreiheit ist kein rechtlich geschütztes Interesse. Der Arbeitgeber muss die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung übernehmen. Die durch den Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsabgaben beginnen mit 4% bei einem Monatsverdienst ab 451,01 € und steigen linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 20% bei 850 € Verdienst. Der Arbeitnehmer erhält dadurch den Schutz aller Zweige der Sozialversicherung zu reduzierten Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.

Die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der um 0,9% verminderte allgemein oder ermäßigte Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird.

In der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung wird der Beitrag vom Arbeitgeber ebenfalls in Höhe der Hälfte des Betrages getragen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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