Die Betriebsversammlung ist ein Organ der Betriebsverfassung. Sie dient der Aussprache zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern. Sie hat keine Vertretungsmacht und kann keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit Wirkung für die Arbeitnehmer des Betriebes abgeben. Auf einer Betriebsversammlung soll der Betriebsrat die Arbeitnehmer über sie interessierende Fragen informieren. Außerdem können die Arbeitnehmer ihrerseits den Betriebsrat über bestimmte Sachverhalte informieren, dem Betriebsrat auch Anträge unterbreiten, und zu der Tätigkeit des Betriebsrats Stellung nehmen. Durch die Betriebsversammlung können Beschlüsse gefasst werden, an die der Betriebsrat zwar nicht gebunden ist, die er jedoch im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat zu berücksichtigen hat. Die Betriebsversammlung besitzt auch nicht die Kompetenz, mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

Betriebsversammlungen sind keine öffentlichen Veranstaltungen. Deshalb dürfen an einer Betriebsversammlung nur bestimmte Personen teilnehmen.

Der Arbeitgeber hat das Recht zur Teilnahme an:
  • den regelmäßigen Betriebsversammlungen,
  • den zusätzlichen Betriebsversammlungen nach § 43 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz),
  • den auf seinen Antrag hin einberufenen Betriebsversammlungen.

Der Arbeitgeber ist zu diesen Betriebsversammlungen vom Betriebsrat rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

Der Arbeitgeber hat gemäß § 43 BetrVG mindestens einmal pro Jahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.                                                                                                                                                                Der Arbeitgeber hat kein Teilnahmerecht bei außerordentlichen Betriebsversammlungen, die der Betriebsrat von sich aus oder auf Antrag von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen hat (Betriebsversammlungen nach § 43 BetrVG).

Die regelmäßige Veranstaltung von Betriebsversammlungen gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats, der einmal pro Quartal eine Betriebsversammlung einzuberufen hat. Er muss einen Tätigkeitsbericht vorlegen.

Wenn es aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung bzw. Abteilungsversammlung durchführen. Auf Wunsch des Arbeitgebers oder mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist der Betriebsrat verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

Der Betriebsrat muss vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrages einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen, sofern im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.

Betriebsversammlungen sind ohne Betriebsrat grundsätzlich nicht möglich(BetrVG); eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne Betriebsrat auch keine Betriebsversammlung stattfinden kann, ist die Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes. Diese Betriebsversammlung dient der Gründung eines Betriebsrats. Sie wird von mindestens drei Arbeitnehmern einberufen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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