Wettbewerbsrecht

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Abmahnvereine


Abmahnung durch Verbände – Abmahnvereine

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Eine kurze Erstprüfung bieten wir kostenlos an!

Im Wettbewerbsrecht dürfen Wettbewerber und bestimmte rechtsfähige Verbände wegen Wettbewerbsverstößen abmahnen. Die Verbände werden auch Abmahnvereine genannt. Die Abmahnvereine mahnen wegen irreführender Werbung, fehlenden Angaben zu Preisen, falschen Widerrufsbelehrungen, fehlerhafter Werbung in Instagram, Schleichwerbung, fehlender Energieausweise in Anzeigen und vielem mehr ab.

Zu den sog. Abmahnvereinen gehören z.B.:

IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e. V.
Wirtschaft im Wettbewerb (WiW)
Verband Sozialer Wettbewerb (VSW)
Verein für lauteren Wettbewerb e.V.
Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs (VSLW)
– Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale)
Deutsche Umwelthilfe e.V.
Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. 

In einer Abmahnung wirft Ihnen der Abmahnverein einen Wettbewerbsverstoß vor und fordert Sie zur Unterlassung des angeblich begangenen Wettbewerbsverstoßes, zur Erstattung angeblich entstandener Kosten und der Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Für die Abgabe der Unterlassungserklärung wird meistens eine Frist von lediglich einer Woche gesetzt.

Eine schnelle rationale Reaktion ist wegen der kurzen Frist immer ungemein wichtig. Nur so können Sie den schnellen Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das zuständige Landgericht vermeiden.

Eine genaue anwaltliche Prüfung der Abmahnung und Unterlassungserklärung ist sinnvoll, da die Abgabe bzw. Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung langwierige Folgen haben kann.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, stellen sich zunächst zwei Fragen:

Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor?
Das wichtigste Gesetz ist hier das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es geht immer um die Frage, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt. Zu den unlauteren geschäftlichen Handlungen gehören die irreführende Werbung, die unzumutbare Belästigung, spezielle vergleichende Werbung, die Wettbewerbsbehinderung und die Missachtung von sog. Marktverhaltensregeln. Marktverhaltensregeln sind z.B. Preisangabenverordnung, Telemediengesetz, Berufsordnungen, Bauordnungen, DSGVO usw.

Ist der Abmahnverein im konkreten Fall zur Abmahnung berechtigt?
Zur Abmahnung berechtigt sind neben den Konkurrenten rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Diese rechtsfähigen Verbände (Abmahnvereine) sind aber nicht allgemein zur Abmahnung jedes Gewerbebetreibenden berechtigt. Es muss deswegen genau geprüft werden, um was für einen Verband es sich handelt und ob der Verein in Ihrem Fall abmahnberechtigt sind.

Schnelle Reaktion auf Abmahnung ist wichtig!

Je nach Ergebnis der Prüfung gibt es ganz unterschiedliche Möglichkeiten auf die Abmahnung zu reagieren.

Abgabe einer Unterlassungserklärung: In vielen Fällen kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Die vom Abmahnverein vorgelegt Unterlassungserklärung muss aber meistens modifiziert werden. Wenn die Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist, sollte man diese unbedingt enger fassen. Eine numerisch festgelegte Vertragsstrafe sollte in den meisten Fällen nicht genannt werden. Aber Vorsicht: Eine Unterlassungserklärung kann teure Folgen haben.

Verweigerung einer Unterlassungserklärung wegen fehlendem Wettbewerbsverstoß: Wenn wir durch unsere Prüfung der rechtlichen Lage zu dem Ergebnis gelangen, dass auf keinen Fall ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die Sendung einer sog. Schutzschrift an das zuständige Landgericht kann sehr sinnvoll sein, um den unerwarteten Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern.

Verweigerung einer Unterlassungserklärung trotz Wettbewerbsverstoß:
Es gibt viele Fälle in denen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wurde, aber trotzdem keine Unterlassungserklärung abgeben werden sollte, obwohl ein Gerichtsverfahren droht. Denn wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, werden Sie von dem Abmahnverein jahrelang „verfolgt“, weil der Verein hofft, Sie bei einem Verstoß zu „erwischen“ und dann eine Vertragsstrafe verlangen kann. Eine Klage des Abmahnvereins oder einstweilige Verfügung auf Unterlassung kostet zwar erst einmal Geld, eine Vertragsstrafe droht anschließend aber nicht.

Der „größte Abmahnverein“ ist IDO

Hinsichtlich des IDO e.V. gibt es immer mehr Gerichte, die davon überzeugt sind, dass es dem Verein letztendlich nur um die „Generierung von Vertragsstrafen“ geht. Das Landgericht Heilbronn sieht bei dem Verein eine „Verquickung familiärer und wirtschaftlicher Interessen“ und wies eine Klage des Vereins wegen Rechtsmissbrauchs ab. Auch das OLG Celle hatte jüngst den Verdacht, dass der IDO e.V. rechtsmissbräuchlich abmahnt, prüfte dies aber nicht umfassen, weil die Berufung des Vereins schon wegen eines anderen Grundes zurückgewiesen werden konnte (OLG Celle Urteil v. 26.03.2020 – Az. 13 U 73/19). Das Landgericht Bonn  (LG Bonn Urteil – Az. 11 O 44/19) wies im September 2020 eine Klage des IDO e.V. wegen Rechtsmissbrauchs ab.

Wir beraten und vertreten Sie schnell und umfangreich.

Wir kennen die Abmahner und haben bereits viele Mandanten gegen die Abmahnvereine beraten und vertreten.