Landgericht Köln weist die Klage ab.

Wie wir bereits berichtet hatten, hat der Kölner Anwalt JÖRG Schaller eine Reihe von Kollegen wegen Wettbewerbsverstößen in eigenem Namen abgemahnt und für die Abmahnung jeweils einen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht.

Der Kölner Anwalt mahnte zum Beispiel Kollegen ab, weil die Impressumsseite nicht rechtskonform war (die Verbindung zur EU-Plattform war nicht anklickbar) oder trotz des Einsatzes von Cookies kein Cookie-Banner benutzt wurde.

In einigen Fällen nahm der Rechtsanwalt aus Köln einen Streitwert von 10.000 € an und forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch eine „Erstattung“ „seiner Anwaltskosten“ i.H.v. 880,80 €.

Anwalt klagt vor AG Köln auf Kostenerstattung

In einem Fall gab der abgemahnte Anwalt eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber eine „Kostenerstattung“ zu leisten. Der Kölner Anwalt klagte vor dem Amtsgericht Köln auf Kostenerstattung.

Wir haben den beklagten Kollegen vertreten und zunächst einer Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln beantragt. Nach § 14 UWG sind für sämtliche Ansprüche, die auf das UWG gestützt werden, die Landgerichte zuständig. Nach § 95 GVG sind für Wettbewerbsstreitigkeiten bei den Landgerichten die Kammern für Handelssachen zuständig.

Kammer für Handelssachen zuständig

Das Amtsgericht Köln hat den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen und die 31. Zivilkammer des LG Köln die Sache an die 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln weiter gegeben.

LG Köln lehnt Kostenerstattung ab

Die Kammer hat die Klage auf Kostenerstattung des Kölner Anwalts abgewiesen. Die Kammer verweist in ihrer Urteilsbegründung auf ein Urteil des BGH (BGH 2004, 789 – Selbstauftrag) und auf Entscheidungen anderer Gerichte (OLG Hamm GRUR-RR 2013, 338; KG AfP 2010, 271). Nach Ansicht des Gerichts kann ein sachkundiger Rechtsanwalt, der sich selbst für die Abmahnung eines unschwer zu erkennen Wettbewerbsverstoßes mandatiert, keine Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung berechnen.

Fehlendes Cookie-Banner ist bekannter Wettbewerbsverstoß

Die von Anwalt JÖRG Schaller beanstandete Rechtsverletzung, nämlich der Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG, betreffe einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß. Die Hinweispflicht bei Setzung von Cookies auf Webseiten für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien sei über die Fachkreise hinaus bekannt und treffe auf den abmahnenden Anwalt zu. Der abmahnende Anwalt sei auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und bezeichne sich zudem als Datenschutzbeauftragter. Er nehme damit für sich Kompetenz im Medienrecht in Anspruch. Die Sache war für den abmahnenden Anwalt einfach zu erledigen und ein Kostenerstattungsanspruch bestehe damit nicht.

LG Köln Urteil vom 09.12.2021 – Az. 81 O 84/21


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