Gericht wertet Spruch "Oktoberfest goes Dubai" als irreführend

Das Landgerichts München I hat die von der Landeshauptstadt München beantragte einstweilige Verfügung gegen die Veranstalter des Oktoberfests in Dubai erlassen.

Verboten ist ihnen insbesondere auch, unter dieser Bezeichnung Schausteller und Gastronomen in Deutschland für ihre Veranstaltung in Dubai anzuwerben.

Die beiden verfügungsbeklagten Veranstalter des Festes in Dubai vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann.

Außerdem assoziiere man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest. Die Formulierung „Oktoberfest goes Dubei“ bedeute im Englischen gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai umziehe. Zudem habe die Landeshauptstadt München bereits im Frühjahr 2021 von der geplanten Veranstaltung in Dubai Kenntnis gehabt und könne deshalb keine einstweilige Verfügung mehr erlangen. Sie habe mit der Stellung dieses Antrags zu lange gewartet.

Den Einwendungen der beiden Veranstalter folgte die Kammer nicht:
Die Kammer führte vielmehr aus, Gegenstand des Verbotsantrags der Stadt sei nicht die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“, sondern die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ in verschiedenen Zusammenhängen.

„Oktoberfest goes Dubai“ ist Irreführung und unlautere Rufausbeutung

Denn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der Formulierung entnehmen, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt werde bzw. ausweiche, sagte Vorsitzender Richter Georg Werner in seiner mündlichen Urteilsbegründung.

Der gute Ruf des Münchner Oktoberfests werde durch die streitgegenständliche Werbung für Verbraucher auf die Veranstaltung in Dubai in unzulässiger Weise übertragen.
Das im Urteil ausgesprochene Verbot der entsprechenden Bewerbung gilt ab sofort deutschlandweit, denn es ist als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. Allerdings kann gegen das Urteil noch Berufung eingelegt werden.

LG München Urteil vom 25.06.2021 – Az. 17 HKO 7040/21)
LG München Pressemitteilung 18 vom 25.06.2021


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