Das lange erwartete Urteil des EuGH zur Einwilligung bei Cookies ist da. Wir klären die wichtigsten Fragen.

Worum ging es in dem Fall?

Eine Gewinnspielplattform hatte die Einwilligung ihrer Nutzer in die Speicherung von Cookies in ihrem Browser mittels einer Voreinstellung gesetzt: Ein Häckchen war also bereits bei „akzeptieren“ gesetzt, ablehnen konnte man die Speicherung folglich nur wenn man aktiv den Haken entfernt hätte(Opt-out-Funktion).

Für die Richter des EuGH war nun die Frage zu klären, inwiefern Webseitenbetreiber die Einwilligung ihrer Nutzer benötigen um Cookies zu speichern.

Aber warum ist die Entscheidung relevant?

Bisher gibt es noch keine Entscheidung zum Thema Cookies. Die Meinungen gehen teilweise weit auseinander, was für die Webseitenbetreiber zu Unsicherheit führt. Auch die zugrunde liegende „Cookies-Richtlinie“ wurde innerhalb der EU in sehr verschiedener Art und Weise ausgeführt, weshalb ein klares, richtungsweisendes Urteil erforderlich war.

Vereinbarkeit von deutschem und europäischem Recht

In Deutschland hatte sich die Frage zu den Cookies unter anderem nach dem Telemediengesetz gerichtet. Hiernach war es erforderlich aber auch ausreichend, dass Nutzer die Möglichkeit haben der Speicherung zu widersprechen. Einer ausdrücklichen Zustimmung bedurfte es also nicht, §15 Abs.3 TMG.

Nach dem Urteil des EuGH steht nun fest: Das Telemediengesetz steht im Widerspruch zum EU-Recht: Es bedarf sowohl für anonymisierte, als auch für persononenbezogene Daten einer ausdrücklichen Einwilligung der Nutzer. Ausnahmen kommen nur in sehr engen Grenzen in Betracht.

Anforderungen an die Einwilligung

Für die Einwilligung des Nutzers bedeutet das nun konkret:

1. Eine ausdrückliche Einwilligung setzt aktives Tun des Nutzers voraus: Die „Opt-Out Lösung“ ist nun unzulässig.

2. Die Eindeutigkeit der Einwilligung wird dadurch erreicht, dass das Häkchen durch den Nutzer gesetzt wird und nicht etwa nur  eine Zustimmung entfernt, oder ein Cookie-Pop-up weggeklickt wird.

3. Informationspflicht bedeutet, dass der Verbraucher aufgeklärt wird, wozu Cookies verarbeitet werden.

4.  Freiwilligkeit heißt, dass Nutzer nicht zur Zustimmung verpflichtet werden dürfen um de Seite zu nutzen, sog. „Kopplungsverbot“.

Was gilt für „notwendige Cookies“

Natürlich gibt es auf Webseiten auch solche Cookies, welche dazu dienen die Grundfunktionen der Seite zu gewährleisten. Diese Cookies dürfen weiter ohne Einwilligung verwendet werden.

Unter notwendige Cookies fallen:

  • Cookies, die für die Wiedergabe von Medieninhalten notwendig sind.
  • Cookies, die Einstellungen der Nutzer speichern(„Session-Cookies“)
  • Cookies, die das Betreiben von Cookie-Bannern rechtssicher ermöglichen.

Nicht notwendig sind demgegenüber:

  • Social Media Plug-ins für Instagram, Facebook u.s.w.
  • Tools für das Marketing
  • Analyse-Tools, wie zum Beispiel Google Analytics

Was sollten Webseitenbetreiber jetzt konkret tun?

Auch wenn der EuGH mit diesem Urteil „nur“ eine Frage des BGH klären musste  und ein abschließendes Urteil auf dieser Grundlage erst zukünftig vom Bundesgerichtshof zu erwarten ist, steht jetzt schon fest: Das Telemediengesetz widerspricht geltendem EU-Recht.

Empfehlenswert ist es daher jetzt schon an einer Umstellung seiner Webseite zu arbeiten.  Für die Umsetzung stehen verschiedene Tools, auch genannt „Consent-Tools“ zur Verfügung. Durch das Einfügen der Tools auf der jeweiligen Webseite wird das Einholen der notwendigen Einwilligung für die relevanten Cookies ermöglicht.

….und was ist mit der Datenschutzerklärung?

Auch muss in der Datenschutzerklärung zukünftig aufgeführt sein, aus welcher Grundlage sich die Verwendung von Cookies ergibt. Meist gibt es auch hierfür bestimmte vorgefertigte Rechtstexte.

Sind noch Fragen offen geblieben oder bestehen weiterhin Unsicherheiten ? 

Wir beraten bereits zahlreiche Mandanten seit Beginn verschiedenster Umstellungen in Sachen IT-Recht.

Kontaktieren Sie uns daher gerne jederzeit zu unseren Geschäftszeiten in unserer Kanzlei!


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