Das Unternehmen verstieß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung - und haftet für seinen Mitarbeiter

Keine Bagatelle: Fehlerhaftes Impressum rechtfertigt Strafzahlung von 3.000 Euro

Zu den Hintergründen:

Ein Immobilienmakler-Unternehmen hatte gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, da das Internet-Impressum nicht den rechtlichen Vorgaben entsprach. Es fehlte die zuständige Aufsichtsbehörde.

Inhalt der Erklärung war es, dass das Unternehmen sich verpflichtet 3.000 Euro an die Klägerin zu zahlen, sollte gegen die Erklärung verstoßen werden. Das Unternehmen sah sich jedoch nicht dazu veranlasst, sein Impressum zu überarbeiten, weshalb die Klägerin die Summe von 3.000 Euro gegenüber dem Immobilienmakler-Unternehmen wegen Verstoßes gegen die Auflage geltend machte.

Unternehmen verweigert Zahlung und weist Schuld von sich

Das beklagte Unternehmen sah sich jedoch nicht in der Pflicht, die Summe zu zahlen. Begründet wurde diese Ansicht damit, dass ein Mitarbeiter den Fehler – trotz Belehrung – begangen  habe und eine Haftung für diesen daher ausgeschlossen sei. Zudem sei die Summe mit 3.000 Euro viel zu hoch angesetzt und damit unverhältnismäßig.

Gericht bestätigt Auffassung der Klägerin

Das LG Essen teilte die Auffassung des beklagten Unternehmens jedoch nicht, und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,- EUR.

Die Firma ist nach Auffassung der Richter verantwortlich für das Verhalten des Mitarbeiters

„(…) Da ihr auch ein Verschulden des ehemaligen Mitarbeiters nach § 278 Alt. 2 BGB zuzurechnen ist

. Denn hiernach hat der Schuldner sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen auch bezüglich einer Unterlassung zurechnen zu lassen (…).

Dieser Gedanke, wie etwa § 8 Abs. 2 UWG zeigt, ist auch dem Wettbewerbsrecht nicht fremd. Verhindert werden sollen gerade solche Konstellationen, in denen sich der Unternehmensinhaber, hinter seinen Arbeitnehmern verstecken will. Auch das zwischenzeitliche Ausscheiden des Mitarbeiters vermag nicht an der Haftung der Unternehmensinhabers zu ändern (…).

Soweit also die Beklagte vorträgt, der Wettbewerbsverstoß sei nicht von ihr, sondern von einem ehemaligen Mitarbeiter begangen worden, führt dies nicht zu einer Widerlegung der Verschuldensvermutung. Vielmehr muss sich die Beklagte auch Wettbewerbsverstöße zurechnen lassen (…)“.

Auch der Verstoß an sich sei nicht eine bloße Bagatelle, sondern durchaus erheblich:

„Denn es handelt sich nicht um nicht abmahnfähige Bagatellverstöße.

Dies gilt zum einen, da die vertragsstrafengesicherte Unterlassungserklärung ausdrücklich unter Anerkennung der gerügten Wettbewerbsverstöße erfolgte. Mit der vertraglichen Absicherung einer gesetzlichen Pflicht einigen sich die Parteien in aller Regel auch darüber, dass die gesetzliche Pflicht besteht (…). Die Vertragsstrafe dient vorliegend zur Durchsetzung einer solchen gesetzlichen Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr.3 TMG. Insoweit kann die Beklagte nicht damit gehört werden, das Unterlassen der Angabe stelle keinen Verstoß dar, da sie doch gerade diesen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zuvor anerkannt hat.

Auch liegt tatsächlich ein Verstoß gegen § 3 a UWG vor, so dass der Vertragstext der Unterlassungserklärung nicht weiter geht, als es die gesetzlichen Vorschriften des Wettbewerbsrecht verlangen. § 5 TMG enthält Marktverhaltensregeln. Das Vorenthalten der dort festgelegten Informationspflichten ist stets spürbar im Sinne von § 3 a UWG, da die dort enthaltenen Verbraucherschutzvorschriften der Umsetzung von Unionsrecht dienen (…).“

Auch die Höhe von 3.000,- EUR sei absolut angemessen und verhältnismäßig:

„Zum anderen steht die Vertragsstrafe auch nicht außer Verhältnis zum sanktionierten Verstoß und den, mit einem etwaigen zukünftigen Verstoß verbundenen Gefahren für den Unterlassungsgläubiger. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG dient dem Verbraucherschutz und der Transparenz (…).

Hierdurch soll es dem Verbraucher ermöglicht werden, sich bei der angegebenen Aufsichtsbehörde über den Bestand der Genehmigung (etwa der nach § 34 c I Nr.1 GewO) und somit letztlich über die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu informieren. Angesichts dieser Zielsetzung wird somit ein wichtiges Ziel, die Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften, angestrebt.

Ferner ist der Verstoß gegen die Marktverhaltensregeln des § 5 TMG auch im Zusammenhang mit dem großen wirtschaftlichen Nutzen des Internets für die Beklagte und der dadurch erreichbaren hohen Reichweite des geschäftlichen Verkehrs zu sehen. Soweit die Beklagte im Internet für ihre Dienstleistungen werben will, hat sie auch die entsprechende unternehmerische Sorgfalt walten und sich anderenfalls die Folgen von fehlerhaften oder fehlenden Informationen vorhalten zu lassen.“

Quelle:  LG Essen, Urt. v. 03.06.2020 – Az.: 44 O 34/19


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