Es bleibt dabei: Beschäftigte müssen konkret beweisen, dass sie Überstunden geleistet haben.

Zahlung von Überstunden nur bei Anordnung oder Billigung

Beschäftigte müssen die geleisteten Überstunden nachweisen. 

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Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022, Az: 5 AZR 359/21; Vorinstanzen: LAG Niedersachsen, Urteil vom 6. Mai 2021, 5 Sa 1292/20, Arbeitsgericht Emden, Teilurteil vom 9. November 2020, Az: 2 Ca 399/18


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