Wenn die Zeit läuft: Was Arbeitgeber grundsätzlich bei Ausschlussklauseln zu beachten haben

Die meisten Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen. Doch welche Konsequenzen hat diese Frist und welche Feinheiten sollten Arbeitgeber bei der vertraglichen Einbeziehung beachten? Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr zu den Rechtsfolgen und unwirksamen Formulierungen der Ausschlussfrist.

Was ver­steht man un­ter ei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Aus­schluss­klau­sel? 

Als Ausschlussfrist, auch Verfallsfrist oder Präklusionsfrist genannt, wird im deutschen Recht eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf entstandene Ansprüche, aber auch Rechte erlöschen bzw. untergehen.

Ausschlussfristen können unterschiedliche Ansprüche betreffen z.B:

  • Lohn- und Gehaltsforderungen
  • Vergütung von Überstunden
  • Urlaub(sabgeltung)
  • Spesenabrechnungen

Nicht erfasst sind z.B. Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte oder Urlaubsansprüche. Urlaubsabgeltungsansprüche können Ausschlussfristen unterliegen, wobei auch hier Einschränkungen gelten, sofern ein Anspruch in Höhe des Mindestlohns betroffen ist.

Aus­schluss­fris­ten sind zumeist recht kurz. Übli­cher­wei­se be­tra­gen sie nur drei oder sechs Mo­na­te und sind damit kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Je nachdem kann eine Ausschlussfrist entweder im Arbeitsvertrag vereinbart werden oder Teil des jeweils geltenden Tarifvertrags sein. Man unterscheidet daher zwischen arbeits- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Sie können aber auch in be­trieb­li­chen Regelungen wie z.B. in ei­nem Sozialplan ent­hal­ten sein.

Handelt es sich bei Ausschlussklauseln, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitsgebers?

Ar­beits­ver­trag­li­che Aus­schluss­klau­seln sind prak­tisch im­mer Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt es sich bei AGB um

  • vor­for­mu­lier­te Ver­trags­be­din­gun­gen,
  • die für ei­ne Viel­zahl von Verträgen aus­ge­ar­bei­tet wur­den, und
  • die ei­ne Ver­trags­par­tei, der AGB-Ver­wen­der, der an­de­ren Ver­trags­par­tei bei Ab­schluss ei­nes Ver­trags stellt.

AGB regeln also „das Kleingedruckte“ im Vertrag, wo­bei der Ar­beit­ge­ber der­je­ni­ge ist, der in diesem Fall die  AGB zur Ver­trags­aus­ge­stal­tung in sei­nem In­ter­es­se ent­wirft und dem Ar­beit­neh­mer zur An­nah­me stellt.

Handelt es sich bei der Ausschlussklausel um AGBs so ist folgendes zu beachten:

  • Sie dürfen nicht als versteckte Klausel in den Vertrag gemogelt werden, da sie nach § 305c Abs. 1 ansonsten als überraschende Klausel nicht miteinbezogen werden Praxistipp: Am bes­ten wer­den Aus­schluss­klau­seln un­ter ei­ner Über­schrift wie z.B. „Aus­schluss­frist“ in den Ver­trag auf­ge­nom­men.
  • Die Ausschlussklausel muss klar und verständlich formuliert sein für einen „durchschnittlichen Mitarbeiter“
  • Zudem dürfen Ausschlussklauseln den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen

Je kürzer, desto besser?! Welche Dauer sollte für die vertragliche Ausschlussfrist mindestens gelten?

Ausschlussfristen wirken sich  in ers­ter Li­nie zu­las­ten des Ar­beit­neh­mers aus. Daher hat der Arbeitgeber regelmäßig das Interesse eine möglichst kurze Frist zu wählen, damit die verbleibende Zeit zur Geltendmachung der Ansprüche gering ist und diese alsbald ersatzlos untergehen. An die­sem Punkt kommt das ge­setz­li­che Ver­bot der un­an­ge­mes­se­nen Be­nach­tei­li­gung ins Spiel, welches in § 307 Abs.1 Satz 1 BGB gereglt ist. Un­ter Be­zug­nah­me auf die­se Vor­schrift liegt regelmäßig ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung des Ar­beit­neh­mers vor, wenn ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Aus­schluss­klau­sel ei­ne Frist von we­ni­ger als drei Mo­na­ten für die Gel­tend­ma­chung von Ansprüchen vor­sieht.

Praxistipp: Eine vertragliche Ausschlussfrist sollte also mindestens drei Monate betragen!

Fristbeginn bei Ausschlussfristen

Wann eine Ausschlussfrist zu laufen beginnt, hängt davon ab, wie sie durch die Tarifvertragsparteien, Betriebspartner oder Parteien des einzelnen Arbeitsvertrags inhaltlich ausgestaltet wurden. Normalerweise knüpft der Beginn der Frist an die Fälligkeit des Anspruchs an. Wann wiederrum ein Anspruch fällig ist, richtet sich nach den maßgeblichen Vereinbarungen.


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