Unter die Personalakte werden alle Unterlagen, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen und an deren Aufnahme Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse haben, gefasst. Der Inhalt der Personalakte bestimmt sich nach dem Zweck der Personalaktenführung. Die Führung der Personalakte unterliegt den Vorgaben des § 32 BDSG (Bundedatenschutzgesetz), zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses dürfen Daten erhoben werden.

Personalakten können in Papierform oder elektronisch geführt werden. Der Umfang der aufzunehmenden Unterlagen ist im Interesse des Arbeitnehmers zum Schutz seiner Privatsphäre begrenzt. Sensible Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers müssen besonders vor unbefugter zufälliger Kenntnisnahme geschützt werden.

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von  personenbezogene Daten ist erlaubt, wenn der Verdacht besteht, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat.

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Personenkreises, der Einsicht nehmen darf.  Der Kreis der zugangsberechtigten Personen ist möglichst klein zu halten und auf die für Personalentscheidungen zuständigen Mitarbeiter zu beschränken. Die Fürsorgepflichten verpflichten den Arbeitgeber, Personalakten vor dem Zugriff Dritter zu bewahren.

Wenn der Arbeitnehmer Beschwerden über den Inhalt der Personalakte hat, kann er dem Arbeitgeber diese unmittelbar vortragen oder den Betriebsrat einschalten.

Der Arbeitnehmer kann die Entfernung unrichtiger, ihn zu Unrecht belastender oder unzulässig aufgenommener Unterlagen aus der Personalakte verlangen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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