BGH: Vorteilsanrechnung auch im Reiserecht

Besonders auf Urlaubsreisen sind stark verspätete Verkehrsmittel ärgerlich. Die EU-Verordnung ordnet Fluggastentschädigungen von bis zu 600 Euro an. Der BGH stellt mit seinem Urteil nun jedoch klar, dass weitere Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag auch in solchen Fällen angerechnet werden müssen.

Gegenstand des aktuellen Urteils waren zwei ähnlich gelagerte Fälle mit Abflughafen Frankfurt am Main: Einmal ein Flug mit Air Namibia nach Windhoek und anschließender Safari und einmal eine Pauschalreise, mit DER Touristik gebucht, nach Las Vegas. In beiden Fällen kamen die Passagiere erst mit einem Tag Verspätung am Ziel an.

Nach der EU-Verordnung erhielten die Reisenden jeweils 600 Euro. Unklar war aber, ob vertragliche Ersatzansprüche – welche grundsätzlich hinter der EU-Verordnung zurücktreten – auf die zugesprochenen Ansprüche aus EU-Verordnung angerechnet werden müssen.

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte nun in einem Grundsatzurteil klar, dass Schadensersatzforderungen mit Ausgleichsansprüchen zu verrechnen sind. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem sogenannten Grundsatz der Vorteilsausgleichung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Kurz: Es darf zu keiner Überkompensation kommen. Im vorliegenden Fall war es so, dass die Ansprüche aus Schadensersatz jeweils geringer waren, als die durch die EU-Verordnung zu gewährende Pauschale.

Wenn die neben der EU-Verordnung stehenden vertraglichen Schadensersatzansprüche(Hotelkosten,Mietwagen) die Pauschale übersteigen, so kann, so der BGH hingegen der übersteigende Betrag eingefordert werden.

 

Quelle: BGH, Urteil vom 06.08.2019, Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18


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