Teilzeit benachteiligt? BAG kippt starre Überstunden-Regeln
Starre Zuschlagsgrenzen sind unzulässig
Teilzeitkräfte leisten ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr – erhalten aber oft keine Zuschläge. Der Grund sind häufig Tarifverträge mit festen Schwellen, etwa erst ab der 41. Wochenstunde.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu eine klare Entscheidung getroffen:
Solche Regelungen benachteiligen Teilzeitbeschäftigte und sind rechtswidrig.
Der Fall: Mehr Arbeit, aber kein Zuschlag
Ein Arbeitnehmer arbeitete 30,8 Stunden pro Woche. Der anwendbare TarifvertragDie Tarifautonomie ist verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht (Art. 9 GG) verbürgt. Mehr sah vor:
- Zuschläge erst ab der 41. Stunde
- unabhängig von der individuellen ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr
Die Folge: Trotz Mehrarbeit über seine vereinbarte ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr hinaus erhielt der Arbeitnehmer keinen Zuschlag. Er klagte – und bekam Recht.
Das Urteil: Gleichbehandlung ist Pflicht
Das BAG stellt klar:
- Einheitliche Zuschlagsgrenzen für Vollzeit und Teilzeit sind unzulässig
- Teilzeitbeschäftigte werden dadurch benachteiligt
- Zuschläge müssen anteilig zur ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr gewährt werden
Rechtsgrundlage ist § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Maßstab ist die individuelle Arbeitszeit
Entscheidend ist der sogenannte pro-rata-temporis-Grundsatz:
- Vollzeit: 37,5 Stunden → Zuschlag ab 41 Stunden
- Teilzeit: 30,8 Stunden → Zuschlag entsprechend früher
Das bedeutet:
Sobald Teilzeitkräfte ihre vertragliche ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr überschreiten, kann ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bestehen.
Kein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung
Arbeitgeber argumentieren häufig mit einer angeblich erst ab einer bestimmten Stundenzahl eintretenden Mehrbelastung.
Das BAG weist dies zurück:
- Auch Mehrarbeit in Teilzeit ist belastend
- Ein sachlicher Differenzierungsgrund fehlt
- Europarecht verlangt eine strenge Prüfung
Rückwirkende Ansprüche möglich
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen:
- Ansprüche können rückwirkend entstehen
- Arbeitgeber müssen mit Nachzahlungen rechnen
- Tarifliche Regelungen sind insoweit teilweise unwirksam
Unternehmen sollten ihre Vergütungsstrukturen und Zeiterfassungssysteme überprüfen.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Für Teilzeitbeschäftigte bedeutet das Urteil:
- Anspruch auf faire Behandlung
- Zuschläge bereits bei Überschreiten der individuellen ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr
- bessere Durchsetzung eigener Rechte
Bedeutung für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten jetzt handeln:
- Prüfung von Tarifverträgen und Arbeitsverträgen
- Anpassung von Entgeltabrechnung und Zeiterfassung
- Bewertung möglicher Nachzahlungsrisiken
Fazit: Teilzeit ist gleichwertig zu behandeln
Das Urteil des BAG stellt klar: Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Mehrarbeitszuschlägen nicht benachteiligt werden.
Zuschläge sind anteilig zur individuellen ArbeitszeitFür fast alle Arbeitnehmergruppen gelten einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit. Hierbei bezweckt das Arbeitszeitrecht die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Normiert werden z.B. die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten und der Schutz des Sonntags sowie der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Mehr zu gewähren. Starre Grenzen sind unzulässig.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Pavlos Polychronidis Fachanwalt für Arbeitsrecht



