Die wichtigsten Antworten zu Sozialplan, Interessenausgleich und Transfergesellschaft

Stilllegung von Germanwings beschlossen:

Personalvertretung und Arbeitgeber haben sich nun über ein Maßnahmenpaket für die Mitarbeiter geeinigt. Wir klären in unserem Beitrag darüber auf, was betreffende Mitarbeiter wissen müssen. 

Zwischen der Personalvertretung und dem Arbeitgeber wurden nun mehrere Vereinbarungen abgeschlossen: Ein Interessenausgleich, ein Sozialplan und eine Betriebsvereinbarung zur Transfergesellschaft

Dabei regelt der Interessenausgleich die Art und Weise, wie die Stilllegung des Flugbetriebs umgesetzt wird.

Der Sozialplan regelt Abfindungen und sonstige wirtschaftliche Entschädigungen.

Zudem werden Interessenausgleich und Sozialplan um eine Betriebsvereinbarung Transfer ergänzt. Die Transfergesellschaft als Option hat das Ziel, die Mitarbeiter bei einer gewünschten beruflichen Neuausrichtung zu begleiten und zu unterstützen.

Was bedeutet das nun für die Mitarbeiter? Die wichtigsten Fragen kurz und knapp geklärt

1. Welche Maßnahmen sind vorgesehen?

Es ist geplant, den Personalabbau durch folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Freiwilliger Aufhebungsvertrag ohne Wechsel in die Transfergesellschaft
  2. Freiwilliger Aufhebungsvertrag mit Wechsel in die Transfergesellschaft
  3. Eigenkündigung durch den Mitarbeiter
  4. Betriebsbedingte Kündigung durch Germanwings

2. Können betroffene Mitarbeiter mit einer Abfindung oder sonstigen Entschädigung rechnen?

Ja. Je nach dem, für welche der oben genannten Austrittsvarianten sich der Mitarbeiter entscheidet, gibt es Abfindungsregelungen.

Grundsätzlich erhält ein Mitarbeiter bei allen Varianten eine Abfindung. Zusätzlich werden Abfindungen für Schwerbehinderung, Kinder etc. gezahlt.

Für Mitarbeiter, die sich für eine Aufhebungsvertrag ohne Wechsel in die Transfergesellschaft entscheiden, gibt es sogar noch eine sog. Sprinterprämie.

3. Was ist zu tun, wenn ein Aufhebungsvertrag angeboten wird?

Sollte Germanwings noch nicht sofort kündigen, sondern  einen Aufhebungsvertrag anbieten, ist besondere Vorsicht geboten. Wenn Sie einen solchen Vertrag einmal unterschrieben haben, gibt es keine Möglichkeit mehr, hiergegen vorzugehen – Sie verzichten damit also faktisch auf ihr Recht, Klage zu erheben.

Bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist daneben zu berücksichtigen, dass die Agentur für Arbeit in diesen Fällen oft eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt, in der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.

4. Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung erhalten?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten sollten, können Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird geprüft, ob die Kündigung unwirksam ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, Ihr Arbeitgeber Fehler bei der Sozialauswahl gemacht hat, der Personalvertretung oder Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört wurde, keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde oder die Kündigung unzulässiger Weise wegen eines Betriebsüberganges erfolgt ist.

Wichtig: Selbst wenn Sie Klage erheben, gehen Ihnen Abfindungsansprüche aus dem Sozialplan nicht verloren. Sie können also nur gewinnen.

5. Welche Frist ist zu beachten?

Die Klage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wenn man sie versäumt, gilt die Kündigung als rechtmäßig. Also beeilen!

6. Wie lange dauert ein Kündigungsschutzverfahren?

Dies kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein erster Gerichtstermin (Gütetermin) findet laut Gesetz innerhalb weniger Wochen ab Klageerhebung statt. Ziel ist, dass bereits in diesem Termin eine abschließende Einigung erzielt werden kann. Andernfalls läuft das Verfahren weiter. Dies kann einige Monate dauern.

7. Bekomme ich eine Abfindung? Wenn ja, in welcher Höhe?

Im Sozialplan werden insbesondere mögliche Abfindungszahlungen geregelt. Wie viel Mitarbeiter im einzelnen bekommen, hängt vor allem  vom Bruttomonatsgehalt, dem Lebensalter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.

Außerdem werden je nach Wahl der Beendigung (Aufhebungsvertrag, Beendigungskündigung, Übertritt in die Transfergesellschaft: ja/nein) gepaart mit dem Bruttomonatsgehalt und Dauer der Betriebszugehörigkeit andere Abfindungsbeträge fällig, da die Berechnungsformeln unterschiedlich sind. Hier sollten sie individuell entscheiden und durchrechnen, welche Lösung für sie am günstigsten ist. Auch bezüglich ihrer möglichen Abfindung empfiehlt es sich daher sich anwaltlich beraten zu lassen! 

. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Klage?

In der Regel übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten. Die Korrespondenz (von der Deckungsanfrage bis zu Abrechnung) übernehmen wir als Kanzlei gerne.

Zögern Sie nicht, uns anzusprechen! 

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


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