
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Anders als häufig angenommen, haben Arbeitnehmer nach einer Kündigung grundsätzlich nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung.
In der Praxis werden Abfindungen häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder in einem Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag vereinbart. Daneben kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung insbesondere aus dem Gesetz, einem Sozialplan, einem Tarifvertrag oder einer anderen verbindlichen Regelung ergeben.
Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung?
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch kann insbesondere bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG entstehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweist, dass sie auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage eine Abfindung beanspruchen kann.
In diesem Fall beträgt die gesetzliche Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Beschäftigungsjahr aufgerundet.
Ein Abfindungsanspruch kann außerdem beispielsweise aufgrund eines Sozialplans bei einer Betriebsänderung, eines Tarifvertrags oder einer sonstigen verbindlichen Regelung bestehen. Auch ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG kann unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht kommen.
Daneben kann das Arbeitsgericht unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 9 und 10 KSchG das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen Zahlung einer Abfindung auflösen. Das ist jedoch nicht der Regelfall einer Kündigungsschutzklage.
Abfindung im Kündigungsschutzverfahren
Besonders häufig beruhen Abfindungen nicht auf einem gesetzlichen Anspruch, sondern auf einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und macht geltend, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Im Laufe des Verfahrens können sich beide Seiten darauf verständigen, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.
Das Arbeitsgericht setzt in einem normalen Kündigungsschutzprozess also nicht automatisch eine Abfindung fest. Zunächst geht es um die Frage, ob die Kündigung wirksam ist.
Die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung und die daraus folgenden wirtschaftlichen Risiken können allerdings erheblichen Einfluss darauf haben, ob und in welcher Höhe eine Abfindung ausgehandelt werden kann.
Wie hoch ist eine Abfindung?
Für eine frei ausgehandelte Abfindung gibt es keine allgemein verbindliche Berechnungsformel.
In der Praxis wird als Orientierung häufig mit einem halben Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr gerechnet. Diese sogenannte „Regelabfindung“ ist jedoch grundsätzlich keine gesetzlich vorgeschriebene Abfindungshöhe. Je nach Einzelfall kann eine Abfindung deutlich höher oder niedriger ausfallen.
Für die Verhandlung können insbesondere die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Vergütung, besondere Kündigungsschutzrechte, das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers sowie die wirtschaftlichen Interessen und die Verhandlungsposition beider Seiten von Bedeutung sein.
Davon zu unterscheiden sind gesetzlich geregelte Fälle. So schreibt § 1a KSchG bei Vorliegen seiner Voraussetzungen die Berechnung mit 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr vor. Bei einer gerichtlichen Auflösung nach §§ 9 und 10 KSchG gelten wiederum besondere gesetzliche Höchstgrenzen.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Die Zahlung einer Abfindung führt nicht allein deshalb automatisch zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Besondere Vorsicht ist jedoch bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen geboten. Wer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.
Daneben kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III zeitweise ruhen, wenn wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der für den Arbeitgeber maßgeblichen Kündigungsfrist beendet worden ist.
Die sozialrechtlichen Folgen sollten deshalb vor Abschluss einer Vereinbarung geprüft werden.
Muss eine Abfindung versteuert werden?
Abfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann für eine Entschädigung eine steuerliche Tarifermäßigung nach § 34 EStG in Betracht kommen.
Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind und welche steuerlichen Auswirkungen sich ergeben, sollte im Einzelfall steuerlich geprüft werden.
Kündigung erhalten? Drei-Wochen-Frist beachten
Wer eine Kündigung erhalten hat und sich dagegen wehren möchte, sollte nicht erst über eine mögliche Abfindung verhandeln und dabei die Klagefrist aus dem Blick verlieren.
Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam. Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.
Deshalb sollte nach Erhalt einer Kündigung möglichst frühzeitig geprüft werden, ob und mit welchem Ziel gegen die Kündigung vorgegangen werden soll.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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