Umstrukturierungs- und Personalabbaumaßnahmen bei Airbus, Hewlett Packard & Barmer GEKPressemitteilung 05/14

Airbus, Hewlett Packard, Barmer GEK: Drei Unternehmen von vielen mehr, die derzeit über weitreichende Umstrukturierungs- und Personalabbaumaßnahmen an Standorten in Deutschland diskutieren. Was Unternehmen bei solchen Vorgängen beachten müssen, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel:

 

„Selbst Betriebe mit mehr als 20 und weniger als 60 Mitarbeitern können vom Instrument der Massenentlassung Gebrauch machen– es sind also nicht nur Großkonzerne, die laut §§ 17 ff. des Kündigungsschutzgesetzes Massenentlassungen vornehmen. Solche Maßnahmen kennzeichnen sich durch eine Anzeigepflicht bei der Agentur für Arbeit und lösen eine gesonderte Beteiligung eines bestehenden Betriebsrats aus. Bei kleinen Betrieben in der genannten Größenordnung spricht man bereits bei fünf entlassenen Mitarbeitern innerhalb kurzer Zeit von einer Massenentlassung.

 

Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens vor einer Massenentlassung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat zweckdienliche Auskünfte erteilen und mit ihn über Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken. Oft ist Unternehmen die Bedeutung des Konsultationsverfahrens für den Betriebsrat nicht bewusst. Sind die anstehenden Maßnahmen mit dem Betriebsrat bereits bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen erörtert worden, fällt das Verfahren meist unter den Tisch.

Die Kommunikation mit der Agentur für Arbeit muss fehler- und lückenlos sein. Das gilt vor allem für die Massenentlassungsanzeige.

Werden Fehler bei der Anzeige oder auch beim Konsultationsverfahren gemacht, kann das die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen zur Folge haben. Es ist ratsam, alles Schritte im Voraus mit juristischer Hilfe zu überprüfen und den Betriebsrat so früh wie möglich einzubeziehen“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


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