Nach der Air Berlin Insolvenz klagen nahezu 2.000 Piloten, Flugbegleiter und Bodenkräfte gegen ihre Kündigung. Viele werden durch unsere Kanzlei vertreten.

Die bisherigen Kündigungsschutzklagen gingen für die Mitarbeiter überwiegend verloren, weil es schwierig war, einen Betriebsübergang darzulegen. Zudem ist umstritten, was bei einer Fluggesellschaft überhaupt Betrieb oder Betriebsteil ist.

Doch nun machen zwei Urteile wieder Hoffnung:

Arbeitsgericht Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin hat bei der Luftfahrtgesellschaft Walter (damalige Tochter von Air Berlin), die von Air-Berlin übertragene Flüge im Wet-Lease getätigt hat, erstmals einen Betriebsübergang festgestellt. Nach Eröffnung der Air Berlin Insolvenz übernahm der Lufthansa-Konzern die Flotte und das geschlossene Mietgeschäft mit LGW.

Ein Betriebsübergang liegt laut Urteilsbegründung vor, da LGW mit den 13 Flugzeugen „nichts Anderes als zuvor bei der Schuldnerin [Air Berlin] mache: sie im Wet-Lease für Eurowings einzusetzen“ und den „Kern der Wertschöpfung unter Wahrung der wirtschaftlichen Identität übernommen hat“.

LAG Düsseldorf

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in formeller und materieller Hinsicht die Kündigung eines Klägers aufgrund einer Betriebsstilllegung zwar für wirksam erachtet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, hat das Landesarbeitsgericht allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.

Das bedeutet: Die ungeklärte Frage, was bei einer Fluggesellschaft ein Betrieb oder Betriebsteil ist, muss nun in letzter Instanz das höchste deutsche Arbeitsgericht klären. Es bleibt also offen.

Quellen:

Pressemitteilung Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2018

Quelle Beitragsbild: © frank peters

Beitrag teilen:

Zuständige Rechtsanwälte