Im März 2024 soll das Marelli Werk in Köln geschlossen werden- 140 Mitarbeiter sind betroffen

Der japanisch-italienische Automobilzulieferant Marelli kündigte erst Ende 2020 an, auf dem Ford Gelände für Elektro-Antriebe eine neue Produktionsstätte zu eröffnen. In das Werk wurde aufgrund der guten Lagen, Fachkräften und der Nähe zu einer weitreichenden Forschungslandschaft viel Hoffnung gesteckt.

Um so größer ist die Enttäuschung, dass Marelli nach nicht mal drei Jahren ankündigte das Werk in Köln im März 2024 zu schließen. Als Begründung nannte das Unternehmen, dass es durch die Covid-19 Pandemie zu einem starken Einbruch der Auftragslage gekommen ist, die von langfristiger Dauer ist. Es habe von Anfang an auch eine hohe Schwankung an der Belegschaft gegeben. Derzeit beschäftigt Marelli 140 Arbeitnehmende, die in den kommenden Wochen eine Kündigung erhalten sollen. Das Unternehmen gab an, dass mit dem Betriebsrat und der Gewerkschaft bereits konstruktive Gespräche zu der Einigung über einen fairen Sozialplan ausgehandelt wird. Damit die Produktion bis zum Ende des Betriebes der Produktionsstätte gewährleistet bleibt, sollen neben hohen Abfindungen, die Personen die bis März 2024 bleiben auch eine Halteprämie erhalten.

Was jetzt auf die Mitarbeiter zukommt und was Sie jetzt wissen müssen- wir klären Sie auf!

Zunächst ist der Betriebsrat am Zuge:

Das Unternehmen Marelli teilte mit, dass Absprachen mit dem Betriebsrat getroffen werden sollen. Im Rahmen dieser Gespräche muss ein Arbeitgeber mit Betriebsrat laut Gesetz in Verhandlungen über Sozialplan und Interessenausgleich eintreten. Vorher dürfen keine Kündigungen ausgesprochen werden.

In einem Sozialplan wird geregelt, wie die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung für die betroffenen Mitarbeiter gemildert werden können. Der wichtigste Bestandteil ist dabei regelmäßig die Zahlung einer Abfindung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile. Ein geschlossener Sozialplan ist für die betroffenen Mitarbeiter verbindlich. Die Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf die festgelegte Abfindung. Es ist aber ferner möglich, beispielsweise im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens eine höhere Abfindung zu erstreiten.

Auch bei geplanten Versetzungen und Kündigungen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat gesondert beteiligen.

Außerdem sind die Erstattung einer sog. Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit sowie spezielle Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Arbeitgeber –wovon auszugehen ist- innerhalb von 30 Kalendertagen mindestens 30 Arbeitnehmer entlässt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung oder Änderungskündigung bekommen?

Wenn Sie eine (Änderungs-)Kündigung erhalten sollten, müssen Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen, anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird geprüft, ob die Kündigung unwirksam ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, Fehler bei der Sozialauswahl gemacht werden, keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde oder die Kündigung unzulässiger Weise wegen eines Betriebsüberganges erfolgt ist.

 Gibt es eine Sammelklage?

Nein, leider nicht. Sie müssen selbst tätig werden (oder Ihr Anwalt).

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen oder Änderungsverträgen!

Sollte Marelli Ihnen nicht kündigen, sondern einen Aufhebungsvertrag oder Änderungsvertrag anbieten, ist besondere Vorsicht geboten. Wenn Sie einen solchen Vertrag einmal unterschrieben haben, gibt es keine Möglichkeit mehr, hiergegen vorzugehen. Außerdem verhängt die Agentur für Arbeit in diesen Fällen regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen, in der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.

Nicht vergessen!

Sie müssen sich spätestens 3 Werktage nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur melden.

Was kommen an Rechtsanwaltskosten auf mich zu?

Wenn Sie sich zunächst einmal beraten lassen wollen, entstehen keine Kosten. Sofern wir Sie außergerichtlich oder gerichtlich vertreten sollen, bestimmen sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, werden die Kosten hierfür in der Regel übernommen. Gerne stellen wir vorab eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung

 

Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


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