Bei einer KG / OHG / GbR gilt laut §128 HGB: Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Komplementäre bzw. Gesellschafter den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern sind Dritten gegenüber unwirksam.

Was bedeutet persönliche Haftung?

Die Gesellschafter haften für Schulden ihrer Gesellschaft auf das Ganze, unmittelbar (keine bloße Nachschusspflicht gegenüber der Gesellschaft) und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Sie können den Gläubiger also nicht darauf verweisen, erst die Gesellschaft zu verklagen. Beispiele: Das Finanzamt kann sich für die Begleichung von Steuerschulden auch an einen der Gesellschafter wenden. Der Arbeitnehmer einer KG kann seinen Arbeitslohn auch beim Komplementär einklagen.

Haftung gegenüber den anderen Gesellschaftern

Wenn ein Gesellschafter ein Drittgeschäft mit der Gesellschaft abschließt, z.B. ein Darlehen gewährt, kann er seine Geldforderungen – bereinigt um seinen eigenen Verlustanteil – bei den anderen Gesellschaftern geltend machen. Ein Gesellschafter haftet auch gegenüber seinen Mitgesellschaftern.

Austritt. Nachhaftung. Altlasten.

Tritt ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haften die anderen Gesellschafter für seine Abfindung oder andere Ansprüche stets wie gegenüber einem Dritten. Der ausgetretene Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten auch nach seinem Ausscheiden, sogar dann, wenn die Gesellschaft nach seinem Ausscheiden aufgelöst wird und ein Gesellschafter das Handelsgeschäft übernimmt. Allerdings gilt dies nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ausscheiden und für vor seinem Austritt begründete Altverbindlichkeiten, wozu auch Forderungen aus Miet-, Arbeits- oder Lizenzverträgen gehören.

Aufgepasst:

Neu eintretende Gesellschafter haften Dritten und Mitgesellschaftern gegenüber auch für vor ihrem Eintritt begründete Verbindlichkeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie von diesen Forderungen wussten oder nicht. Also vor dem Eintritt in eine Personengesellschaft sollten Sie stets sorgfältig eventuelle Schulden der Gesellschaft prüfen.

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