Deepfakes am Arbeitsplatz: Wann droht die Kündigung?

Sexualisierte Deepfakes: Privatsache oder Job-Risiko?

Sexualisierte Deepfakes sorgen aktuell für Schlagzeilen. Doch was viele nicht wissen: Solche Fälle können auch im Arbeitsrecht erhebliche Folgen haben. Und zwar selbst dann, wenn das Verhalten eigentlich im Privatleben stattfindet.

Für Arbeitgeber stellt sich dann eine zentrale Frage: Müssen sie eingreifen – oder dürfen sie es überhaupt?


Wann Deepfakes im Job relevant werden

Grundsätzlich gilt:
Was Arbeitnehmer privat tun, geht den Arbeitgeber erst einmal nichts an.

Aber: Es gibt eine wichtige Ausnahme.
Sobald ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht, kann es kritisch werden.

Ein solcher Bezug liegt zum Beispiel vor, wenn:

  • Kollegen betroffen sind
  • Inhalte im beruflichen Umfeld verbreitet werden
  • das Betriebsklima leidet
  • das Vertrauen zerstört wird

Dann kann aus einem privaten Verhalten schnell ein arbeitsrechtliches Problem werden.


Klare Grenze: Nutzung im Job ist tabu

Eindeutig ist die Lage, wenn Deepfakes während der Arbeitszeit erstellt oder verbreitet werden.

Oder wenn:

  • Firmenhardware genutzt wird
  • dienstliche Accounts eingesetzt werden

In solchen Fällen liegt fast immer eine Pflichtverletzung vor.
Die Folge können Abmahnung oder sogar Kündigung sein.


Deepfakes im Privatleben: Wann es gefährlich wird

Komplizierter ist es im Privatbereich.

Ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erstellt zu Hause auf seinem privaten Laptop ein Deepfake – ohne es zu veröffentlichen.

Hier gilt:
Das ist grundsätzlich Privatsache.

Anders sieht es aus, wenn Inhalte verbreitet werden – insbesondere mit Bezug zum Job.

Kritisch wird es vor allem dann, wenn:

  • eine Kollegin betroffen ist
  • Inhalte per WhatsApp oder Messenger geteilt werden
  • betriebliche Gruppen genutzt werden

Dann kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.


Messenger-Gruppen: Kein rechtsfreier Raum

Viele unterschätzen die Risiken von Chatgruppen.

Wichtig ist:
Nicht jede Gruppe ist „privat“ im rechtlichen Sinne.

Je größer die Gruppe, desto geringer der Schutz.
Und: Inhalte lassen sich jederzeit weiterleiten.

Gerichte sagen klar:
Wer in größeren Gruppen problematische Inhalte teilt, kann sich nicht auf Vertraulichkeit berufen.

Das gilt besonders für:

  • sexuell anzügliche Inhalte
  • beleidigende Nachrichten
  • Deepfakes mit Bezug zu Kollegen

Arbeitgeber in der Pflicht: Schutz der Beschäftigten

Arbeitgeber dürfen nicht nur reagieren – sie müssen es oft sogar.

Sobald sie von Vorfällen erfahren, sind sie verpflichtet zu handeln.

Das bedeutet konkret:

  • Aufklärung des Sachverhalts
  • Schutz der betroffenen Person
  • geeignete Maßnahmen gegen den Verursacher

Denn:
Sexualisierte Deepfakes können eine sexuelle Belästigung darstellen.

Und das löst klare gesetzliche Pflichten aus.


Betriebsrat kann Druck machen

Auch der Betriebsrat spielt eine wichtige Rolle.

Er kann verlangen, dass:

  • der betroffene Arbeitnehmer versetzt wird
  • oder sogar aus dem Betrieb entfernt wird

Voraussetzung:
Der Betriebsfrieden ist erheblich gestört.


Fazit: Vorsicht – auch privat kann es ernst werden

Deepfakes sind kein reines Privatthema mehr.
Sobald Kollegen betroffen sind oder Inhalte im Arbeitsumfeld auftauchen, wird es arbeitsrechtlich heikel.

Für Arbeitgeber gilt:
Sie müssen ihre Beschäftigten schützen – und konsequent handeln.

Für Arbeitnehmer gilt:
Was „nur Spaß“ sein soll, kann schnell den Job kosten.

Sie haben einen konkreten Fall oder sind betroffen?
Dann sollten Sie keine Zeit verlieren. Lassen Sie die Situation rechtlich prüfen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – wir beraten Sie schnell und diskret. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Team aus Fachanwälten für Arbeitsrecht.


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