Landesarbeitsgericht Düsseldorf: eine Kündigung ist unwirksam, wenn Fehler in der Sozialauswahl gemacht wurden.

Der Fall

Der Fall betraf eine Firma, die Aluminiumgussteile herstellte und zuletzt fast 600 Mitarbeiter beschäftigte. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März 2022 und dem Beschluss zur Einstellung der Geschäftstätigkeit Ende des Jahres, kündigte die Arbeitgeberin allen Angestellten. Eine Besonderheit gab es beim Abwicklungsteam, bei dem die Kündigungstermine variierten. Ein Mitarbeiter klagte gegen seine Kündigung.

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen und erklärte die Kündigung des Mitarbeiters für unwirksam. Der Grund: eine fehlerhafte Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG. Bei einer Betriebsschließung in Etappen darf der Arbeitgeber nicht willkürlich entscheiden, wem er zuerst kündigt. Er muss die sozial am meisten schutzwürdigen Arbeitnehmer bevorzugen. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitgeberin die Vergleichsgruppen falsch, basierend auf den ursprünglichen Tätigkeiten statt den im Abwicklungsteam anfallenden Aufgaben, gebildet hatte. Fehler bei der Massenentlassungsanzeige an die Arbeitsagentur waren hingegen irrelevant für die Wirksamkeit der Kündigung.

Das gilt für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Sozialauswahl bei Betriebsschließungen. Auch wenn letztendlich alle Stellen wegfallen, muss die Auswahl, wer zuerst gehen muss, sorgfältig und unter Berücksichtigung der sich verändernden Aufgaben getroffen werden. Betriebsräte sollten in diesem Prozess die Entscheidungen des Arbeitgebers oder Insolvenzverwalters genau prüfen und gegebenenfalls hinterfragen.


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