Die Datenschutz Grundverordnung kommt. Welche Neuerungen gelten dann für die Personalabteilung?

Die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) soll innerhalb der Europäischen Union einheitliche Rahmenbedingungen für die Datenverarbeitung schaffen.

Sie gilt ab dem 25.05.2018. Unternehmen sind gut beraten, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Denn die Datenschutzbehörden können Sanktionen verhängen, die schärfer sind als bislang.

Die Personalabteilung steht hier in besonderem Fokus, werden doch hier naturgemäß viele personenbezogene Daten verarbeitet.

Zunächst aber: Entwarnung. Die DSGVO regelt nämlich in Bezug auf Beschäftigtendaten nur, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union Vorschriften erlassen kann und die Rechte betroffener Mitarbeiter ausreichend wahren muss. Einzig im Bereich der Informationspflichten gegenüber Mitarbeitern besteht Handlungsbedarf. Die DSGVO enthält weitreichender Informationspflichten als das alte nationale Recht. Betroffene Personen (Arbeitnehmer, Praktikanten, freie Mitarbeiter, Bewerber, von denen Daten verarbeitet werden, sind zum Zeitpunkt der Datenerhebung mindestens hierüber zu unterrichten:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
  • Empfänger der Daten
  • Speicherdauer
  • Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit,
  • Widerrufsrecht

Arbeitgeber sind angehalten, die oben stehenden Informationen leicht zugänglich, in verständlicher Form, transparent und genau zu übermitteln. Dies kann elektronisch erfolgen, z.B. im Intranet nach entsprechendem Hinweis etwa per E-Mail. Wir empfehlen außerdem bei Vorstellungsgesprächen oder beim Abschluss von Arbeitsverträgen die Verwendung eines Merkblatts.

Außerdem ist neu, dass zukünftig Daten auch aufgrund von Ansprüchen des Betriebsrats verarbeitet werden dürfen. Außerdem erhalten die Betriebsparteien (Betriebsrat/Personalrat) und die Tarifparteien (Arbeitgeberverband und Gewerkschaften) Rechtsetzungsbefugnis für die Datenverarbeitung. Schließlich wird klargestellt, dass die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nur bei elektronischen Daten sondern auch bei analogen Daten (z.B. Aktenvermerk oder das gesprochene Wort) gelten.

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