Die Saison der Brückentage steht an: Christi Himmelfahrt, Pfingsten und Fronleichnam. Die Urlaubstage an Brückentagen einsetzen, um so das Beste aus dem Urlaub rauszuholen: diese Taktik der Urlaubsplanung ist bei Arbeitnehmern besonders beliebt. Doch wenn jeder sich den Urlaub nehmen möchte, muss der Arbeitgeber allen den Brückentag gewähren? Und wenn nicht, wer hat dann einen Anspruch auf den Brückentag?

Frühzeitig planen für mehr Erfolg
Um eine höhere Chance zu haben, dass Ihr Urlaub für einen Brückentag genehmigt wird, sollten Sie Ihren Urlaubsantrag frühzeitig einreichen. Es ist auch hilfreich, sich mit Ihren Kollegen abzusprechen, die durch Ihre Abwesenheit direkt betroffen wären.

Kann der Chef den Urlaub zurückziehen?
Manchmal ändern sich die Umstände im Betrieb plötzlich. Doch kann Ihr Chef dann Ihren bereits genehmigten Urlaub einfach zurücknehmen? In Deutschland gibt es dazu keine Regel, die es dem Arbeitgeber erlaubt, genehmigten Urlaub zu widerrufen. Der Chef muss sich also an die Zusage halten.

Kein Zwangsurlaub an Brückentagen
Was passiert, wenn Sie sich keinen Urlaub nehmen möchten, der Chef aber sagt, dass Sie frei nehmen müssen? Generell darf der Arbeitgeber Sie nicht zwingen, an Brückentagen Urlaub zu nehmen. Das ist nur erlaubt, wenn es wirklich wichtige Gründe gibt, die den Betrieb betreffen. Hierbei hat auch der Betriebsrat ein Wort mitzureden.

Wir sind für Sie da!
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema oder brauchen Sie eine persönliche Beratung? Unser erfahrenes Team im Arbeitsrecht, geleitet von Fachanwalt Volker Görzel, steht Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihren Urlaub um die Feiertage herum optimal zu planen, und sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter!


Beitrag teilen